Für den zu begünstigenden Dritten ist es daher bedeutsam, dass mit ihm der Schenker entweder vor oder nach dessen Erbfall einen wirksamen Schenkungsvertrag abgeschlossen hat:
a) Vor dem Erbfall
Es reicht aus, wenn der Schenker den Dritten über den Vertrag mit der Versicherung/Bank zu dessen Gunsten informiert und dieser das Schenkungsangebot stillschweigend angenommen hat (§ 151 BGB). Die zunächst unwirksame Schenkung – das Schenkungsversprechen war nicht notariell beurkundet – wird im Zeitpunkt des Todes durch Vollzug geheilt (§§ 516 Abs.1, 518 Abs. 2 BGB): Dann erwirbt der begünstigte Dritte das Forderungsrecht gegen die Bank/Versicherung. Damit wird die Schenkung unwiderruflich. Zu beachten ist, dass für den Erwerb des Anspruchs und damit dem heilenden Verzug der Versicherungsfall eintreten muss (§ 159 Abs. 2 BGB). Der Versicherungsfall besteht zumeist in den Ableben des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsfall aber etwa auf das Ableben einer anderen Person definiert und diese andere Person verstirbt nach dem Versicherungsnehmer, so tritt der heilende Vollzug nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein, sondern mit dem der anderen Person. Diese andere Person ist dann "versicherte Person" gem. § 150 VVG. Ebenfalls ist denkbar, dass der Versicherungsfall erst an einem zuvor bestimmten Datum eintritt.
b) Nach dem Erbfall
Der Schenkungsvertrag kann auch noch nach dem Erbfall wirksam abgeschlossen werden. In diesem Fall ist der zu Begünstigende noch nicht vor dem Erbfall über die Begünstigung informiert worden ("heimliche Schenkung"). Die Mitteilung des Schenkers an die Versicherung der Person des Bezugsberechtigten bzw. an die Bank des Berechtigten eines Kontos ist als konkludenter Auftrag zu verstehen, nach dem Tod des Schenkers das Schenkungsangebot des Schenkers zu überbringen. Dieser durch Tod gem. § 672 BGB nicht erlöschende Auftrag kann durch den Versicherer bzw. die Bank als Bote dadurch erfüllt werden, dass sie die Versicherungssumme bzw. das Guthaben an den Beschenkten auszahlt. Darin wird konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Schenkers zum Ausdruck gebracht. Dieses Angebot kann der Beschenkte durch Annahme der Leistung konkludent annehmen. Da nach der stillschweigenden Annahme die Schenkung abgeschlossen ist, heilt der Vollzug die anfängliche Formunwirksamkeit.