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ZErb 2/2012, Wirksamkeit von Schenkungen nach dem Erbfall / II. Schenkungen auf den Todesfall

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Manchmal ist für den Schenker bedeutsam, dass der Beschenkte das Geschenk nur dann erhält bzw. behält, wenn der Beschenkte ihn überlebt. Andernfalls fällt das Geschenk an ihn zurück oder die Schenkung wird nicht umgesetzt. Die sog. "Schenkung auf den Todesfall" ist in § 2301 BGB in zweierlei Konstellationen geregelt:

▪ Der Beschenkte soll das Geschenk erst nach dem Erbfall erhalten (postmortaler Vollzug, § 2301 Abs. 1 BGB).
▪ Der Beschenkte hat bereits zu Lebzeiten das Geschenk erhalten; muss es aber dann zurückgeben, wenn er vor dem Schenker stirbt (lebzeitiger Vollzug, § 2301 Abs. 2 BGB).

Der Unterschied zur "normalen" Schenkung gem. den §§ 516 ff BGB besteht in der Vereinbarung der Überlebensbedingung:[30] Der Beschenkte erhält (Abs. 1) bzw. behält (Abs. 2) nur dann das Geschenk, wenn er den Schenker überlebt. Die Überlebensbedingung kann auch erst nach Auslegung gem. den §§ 133, 157 BGB festgestellt werden.[31]

[30] Esch/Baumann, Handbuch der Vermögensnachfolge, 7. Aufl. 2009, Erstes Buch Rn 917 f.
[31] NK-BGB/Müßig (Fn 22), § 2101 BGB Rn 19; Olzen, Erbrecht, 3. Aufl. 2009, Rn 1175.

1. Erhalt des Geschenks nach dem Erbfall des Schenkers

Gem. § 2301 Abs. 1 BGB muss das Schenkungsversprechen dadurch aufschiebend bedingt sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 158 Abs. 1 BGB), bzw. auf den Tod des Schenkers aufschiebend befristet sein (§ 163 iVm § 158 BGB). Der Anspruch des Beschenkten entsteht erst mit dem Tod. Wie folgt könnte der Schenker etwas verschenken, wenn der Beschenkte erst nach dem Erbfall das Geschenk erhalten soll: "Ich schenke dir meinen Pkw Audi, den du aber erst nach meinem Tod erhältst." Für diese Konstellation ordnet das Gesetz an, dass zur Formwirksamkeit ein notarieller Erbvertrag geschlossen werden muss (§§ 2301 Abs. 1, 2274 ff BGB).[32] Andernfalls ist dieser Vertrag unheilbar unwirksam. Sofe...

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