Manchmal ist für den Schenker bedeutsam, dass der Beschenkte das Geschenk nur dann erhält bzw. behält, wenn der Beschenkte ihn überlebt. Andernfalls fällt das Geschenk an ihn zurück oder die Schenkung wird nicht umgesetzt. Die sog. "Schenkung auf den Todesfall" ist in § 2301 BGB in zweierlei Konstellationen geregelt:
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Der Beschenkte soll das Geschenk erst nach dem Erbfall erhalten (postmortaler Vollzug, § 2301 Abs. 1 BGB). |
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Der Beschenkte hat bereits zu Lebzeiten das Geschenk erhalten; muss es aber dann zurückgeben, wenn er vor dem Schenker stirbt (lebzeitiger Vollzug, § 2301 Abs. 2 BGB). |
Der Unterschied zur "normalen" Schenkung gem. den §§ 516 ff BGB besteht in der Vereinbarung der Überlebensbedingung: Der Beschenkte erhält (Abs. 1) bzw. behält (Abs. 2) nur dann das Geschenk, wenn er den Schenker überlebt. Die Überlebensbedingung kann auch erst nach Auslegung gem. den §§ 133, 157 BGB festgestellt werden.
1. Erhalt des Geschenks nach dem Erbfall des Schenkers
Gem. § 2301 Abs. 1 BGB muss das Schenkungsversprechen dadurch aufschiebend bedingt sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 158 Abs. 1 BGB), bzw. auf den Tod des Schenkers aufschiebend befristet sein (§ 163 iVm § 158 BGB). Der Anspruch des Beschenkten entsteht erst mit dem Tod. Wie folgt könnte der Schenker etwas verschenken, wenn der Beschenkte erst nach dem Erbfall das Geschenk erhalten soll: "Ich schenke dir meinen Pkw Audi, den du aber erst nach meinem Tod erhältst." Für diese Konstellation ordnet das Gesetz an, dass zur Formwirksamkeit ein notarieller Erbvertrag geschlossen werden muss (§§ 2301 Abs. 1, 2274 ff BGB). Andernfalls ist dieser Vertrag unheilbar unwirksam. Sofern ein Erbvertrag nicht abgeschlossen wurde, aber der Schenker dieses Schenkungsversprechen handschriftlich festgehalten hat, kann das Schenkungsversprechen in ein Testament, durchaus in ein Vermächtnis, umgedeutet werden (§ 140 BGB).
2. Erhalt des Geschenks vor dem Erbfall mit eventueller Rückgabeverpflichtung
Der Beschenkte soll in dieser Konstellation zwar sofort das Geschenk erhalten; es soll aber an den Schenker zurückfallen, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt (§ 2301 Abs. 2 BGB). Wenn der Schenker dies beabsichtigt, könnte er dem Beschenken mitteilen: "Ich schenke dir meine Briefmarkensammlung. Wenn du vor mir verstirbst, fällt diese an mich zurück." Die Erben des Beschenkten haben dem Schenker den verschenkten Gegenstand zurückzugewähren, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.
Diese Schenkungsverträge nach § 2301 Abs. 2 BGB sind zumeist mit der auflösenden Bedingung ausgestaltet, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt (§ 158 Abs. 2 BGB). Beim Eintritt dieser auflösenden Bedingung fällt das Geleistete in der Regel mit dinglicher Wirkung an den Schenker zurück. Aber auch die aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB ist denkbar, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Dann erwirbt der Beschenkte bis zu dem Tod des Schenkers ein Anwartschaftsrecht.
Sofern das Schenkungsangebot nicht notariell beurkundet wurde, wird dieser Formfehler durch Vollzug geheilt (§ 518 BGB). Der Vollzug muss spätestens beim Erbfall eingetreten sein. Anders als bei der Schenkung ohne Überlebensbedingung ist nach dem Erbfall der Vollzug durch eine Vollmacht, wonach entweder der Beschenkte selbst oder ein Dritter dazu berechtigt ist, nicht möglich. Der Schenker darf mithin den Zugang vor seinem Tod nicht vorsätzlich verhindert haben, etwa durch eine entsprechende Handlungsanweisung an den Bevollmächtigten oder den Boten.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Erblasser davon ausgegangen ist, dass noch zu seinen Lebzeiten seine Erklärung bei dem Beschenkten ankommt oder der Bevollmächtigte das Erforderliche veranlasst (§§ 130 Abs. 2, 153 BGB). Zwischen der Abgabe des Schenkungsversprechens und seines Zugangs bzw. der Annahme muss dann der Schenker "zufällig" verstorben sein. Beispiel: Der Schenker hat ein Überweisungsformular vor seinem Tod zur Bank gebracht, die den Auftrag erst kurz nach seinem Tod ausführt.