1. Grundsätzliches
Wer eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann für den Fall, dass er vor Ende der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten mit der Versicherungsleistung begünstigen. Die Versicherung hat dann die Auszahlung direkt an den Dritten vorzunehmen. Auch das im Zeitpunkt des Erbfalls valutierende Guthaben eines Spar- oder Girokontos kann der Bankkunde einer dritten Person für den Fall seines Todes schenken.
Erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt der Begünstigte nach seiner Benennung als widerruflicher Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme bzw. des Kontoguthabens (§§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, "Von-Selbst-Erwerb"). Davor kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht widerrufen (Erfordernisse in § 13 Abs. 4 ALB 2008). Dagegen erwirbt eine als unwiderruflich bezugsberechtigte Person gem. § 159 Abs. 3 VVG mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung. Dann erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung.
Der Erwerb stellt den Vollzug der Schenkung dar und heilt den Schenkungsvertrag, also bei der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung mit eben der Einräumung und bei der widerruflichen Bezugsrechtseinräumung mit dem Tod der versicherten Person, zumeist des Schenkers, also des Versicherungsnehmers. Diese Ansprüche fallen somit nicht in den Nachlass, sondern werden am Nachlass vorbei übertragen. § 2301 BGB ist nicht anzuwenden.
2. Rechtsverhältnisse im Dreiecksverhältnis
Bei dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. den §§ 331, 328 BGB besteht ein Dreiecksverhältnis, bei dem folgende Rechtsverhältnisse zu unterscheiden sind:
a) Deckungsverhältnis zwischen Schenker und Bank/Versicherung
Der Schenker und die Bank/Versicherung schließen einen Konto- oder Versicherungsvertrag. Der Schenker muss dann Prämien an die Versicherung bezahlen oder bei der Bank ein Guthaben anlegen. Im Gegenzug verspricht die Bank/Versicherung, dass sie nach dem Tod des Schenkers an einen Dritten leistet. Der Schenker nimmt dieses Versprechen an; er wird daher als Versprechensempfänger bezeichnet. Bei der Rechtsbeziehung zwischen Schenker und Bank/Versicherung spricht man von dem Deckungsverhältnis, das zumeist keine Rechtsprobleme ausweist.
b) Valutaverhältnis zwischen Schenker und zu Beschenkendem
Damit der zu Beschenkende eine Leistung erhalten bzw. behalten kann, ist ein Rechtsgrund, die Causa, zwischen dem Schenker und dem zu Beschenkenden erforderlich. In den meisten Fällen liegt dieser Begünstigung eine Schenkung gem. den §§ 516 ff BGB zugrunde. Denkbar ist aber auch, dass der Schenker den begünstigten Dritten mit dem Bankguthaben bzw. der Versicherungsleistung durch Vermächtnis in seinem Testament oder Erbvertrag bedacht hat oder diese Leistung der Ausgleich für etwa vom zu Begünstigenden erbrachte Pflegeleistungen ist. Dieses Zuwendungs- bzw. Valutaverhältnis wirft in der Praxis viele Probleme auf und ist Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen.
c) Zuwendungsverhältnis zwischen Bank/Versicherung und zu Beschenkendem
Zwischen dem Versprechenden (Bank, Versicherung) und dem Beschenkten besteht das tatsächliche Zuwendungsverhältnis, das aber kein vertragliches Rechtsverhältnis ist.
3. Rechtssituation nach dem Erbfall
Nach dem Erbfall leistet die Bank bzw. die Versicherungsgesellschaft an den begünstigten Dritten, den Beschenkten. Für den Versprechenden (Bank/Versicherung) ist ausschließlich das Deckungsverhältnis maßgeblich, sodass demzufolge schuldbefreiend geleistet werden kann. Fehlt es an dem Rechtsgrund zugunsten des zu Begünstigenden, kann die Bank bzw. die Versicherung dem vermeintlich zu Begünstigenden die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.
Besteht für die Bereicherung des Begünstigten innerhalb des Valutaverhältnisses kein Rechtsgrund ("Causa"), kann der Erbe den vermeintlich Beschenkten auffordern, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dem Nachlass die erhaltene Versicherungsleistung zu...