Die Erwägungsgründe schweigen zu dem Begriff des Erbvertrags, und auch die sonstigen Materialien tragen nicht viel Erhellendes bei. Der erste Verordnungsentwurf der Kommission, veröffentlicht am 14. Oktober 2009, definierte Erbverträge in Art. 2 (c) noch gänzlich ohne Verweis auf Testamente. In dem vorangegangenen Austausch zwischen der Kommission und der externen Expertengruppe PRM III/IV wurde ein Entwurf diskutiert, der in Art. 2 Nr. (8) einen Erbvertrag als eine Vereinbarung beschrieb, die "schriftlich getroffen wurde oder aus einem gemeinschaftlichen Testament hervorgeht, und die für einen zukünftigen Nachlass Ansprüche (…) mit oder ohne Gegenleistung zuteilt, ändert oder zurückzieht." Diese Formulierung ging auf einen Initiativentwurf des italienischen Consiglio Nazionale del Notariato aus dem Jahr 2005 zurück, der allerdings noch "from mutual wills" (aufgrund gegenseitiger Testamente) formuliert hatte. Als italienische Notare dürften die Autoren mit Verfügungen mit rechtlicher Bindungswirkung nicht aus ihrer täglichen Praxis vertraut gewesen sein. Der von ihnen vorgeschlagenen Aufnahme in den Entwurfsvorschlag ist daher vor allem die Absicht zu entnehmen, die kollisionsrechtliche Behandlung dieser nach italienischem Verständnis unzulässigen Gestaltungsmittel in der Verordnung zu regeln, ohne zwischen den unterschiedlichen Arten in Italien gleichermaßen unzulässiger Gestaltungsformen (insb. Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente) zu differenzieren.
Wieso die Kommission auf den Bezug auf Testamente verzichtete, ist nicht dokumentiert. Erst im Rechtsausschuss des EU Parlaments hat der deutsche Abgeordnete Klaus-Heiner Lehne im Mai 2011 die Änderung beantragt, wonach ein Erbvertrag "eine Vereinbarung [ist], die schriftlich getroffen wird oder sich aus gegenseitigen Testamenten ergibt und die (…) Rechte auf den künftigen Nachlass (…) begründet, ändert oder entzieht." Der für die EuErbVO zuständige Berichterstatter des Rechtsausschusses des EU-Parlaments, Kurt Lechner, gibt an, dass es dem allgemeinen Verständnis unter den Ausschussmitgliedern entsprochen habe, dass hierdurch deutschen gemeinschaftlichen Testamenten die Behandlung als Erbverträge im Verordnungssinn eröffnet wird. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht also dagegen, dass einem Teil der nach nationalem Recht der Bindungswirkung fähigen Gestaltungsmittel ihre Bindungswirkung abgeschnitten werden sollte.