Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2009, XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119, und vom 20. Oktober 2010, XII ZR 25/09, NJW 2011, 61).
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