Die Beschwerde ist zulässig, §§ 71 ff. GBO. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nach dem maßgebenden Sachstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.
Die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO nach dem Ableben des Grundstücksmiteigentümers erfolgt in erster Linie auf der Grundlage eines vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es in der Regel, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Dem hat die Beteiligte entsprochen. Neben der Niederschrift über die Eröffnung liegt ein notarielles Ehegattentestament (vgl. § 2265 BGB) vom 13.2.2007 vor, das die Beteiligte als alleinige Erbin ausweist. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt einen Erbschein nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können. Entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das aus der Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umständen infrage stellen, vermögen das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheins ebenso wenig zu rechtfertigen wie rein rechtliche Bedenken (Demharter, GBO, 28. Aufl., Rn 39 zu § 35 mwN).
Wenn die letztwillige Verfügung von Ehegatten – anders als im vorliegenden Fall – keine Scheidungsklausel enthält, so kann das Grundbuchamt trotz der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 BGB ohne Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten keinen Erbschein verlangen. Denn dann liegt nur die abstrakte Möglichkeit vor, dass das Ehegattentestament nach § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam wird.
Etwas anderes hat auch dann nicht zu gelten, wenn das Ehegattentestament eine Scheidungsklausel enthält, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt. Denn dann tritt die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung unter denselben Voraussetzungen ein, die auch das Gesetz vorsieht. Beide Fälle sind gleich zu behandeln (vgl. DNotI-Report 2006, 181, 183; Roth in Meikel, GBO, 10. Aufl. Rn 111 zu § 35 aE; vgl.auch Lange ZEV 2009, 371, 373). Ohne konkrete Anhaltspunkte – die vorliegend nicht ersichtlich sind – kann daher keine Unwirksamkeit des Ehegattentestaments nach § 2077 BGB angenommen werden.
Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist insoweit auch den berechtigten Interessen des Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW 2005, 2779).
Aus dem vorgelegten Eröffnungsvermerk des Amtsgerichts Neukölln vom 28.6.2012 sowie der Sterbeurkunde des Standesamts P ... vom 7.6.2012 lassen sich jedenfalls Zweifel am Erbrecht der Beteiligten nicht ableiten. Bloße Zweifel, die auf theoretischen, nicht aus dem konkreten Lebenssachverhalt abgeleiteten Bedenken beruhen, rechtfertigen es nicht, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann (allgemein zum Nachweis negativer Tatsachen nach dem Erbfall: Völzmann, RNotZ 2012, 380, 384).
Anderenfalls könnte jede verheiratete Person die Erbfolge nach letztwilligen Verfügungen nur durch einen Erbschein nachweisen, was § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zuwiderlaufen würde (Lange, aaO; vgl. auch R.Tönnies, RNotZ 2012, 326, 327).