Das gemäß den §§ 71 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2; 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 vom 7. März 2012, das nach der vom Grundbuchamt erklärten ordnungsgemäßen Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 75 GBO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht lehnt das Grundbuchamt es ab, seine unter dem 9. Februar 2012 im Wege der Berichtigung im Grundbuch von Hilden, Blatt ..., eingetragene Löschung des Vorkaufsrechts in Abt. II Nr. 1 rückgängig zu machen bzw. einen Amtswiderspruch hiergegen einzutragen.
1. Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung (Löschung) eines Eigentümers darf – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 14 GBO oder der Zustimmung des Eigentümers – nur erfolgen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 2 GBO. Da hier bereits am 9. Februar 2012 die Löschung des in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs von Hilden, Blatt ..., zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragenen Vorkaufsrechts gebucht worden ist, könnten die Beteiligten zu 3 und 4 mit der Beschwerde allenfalls verlangen, dass das Grundbuchamt zur Buchung eines Widerspruchs gegen die Eintragung vom 9. Februar 2012 angewiesen wird (§ 71 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GBO). Ergibt sich nämlich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Gegen die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist die Beschwerde gegeben (Demharter, GBO 27. Aufl. 2010, § 53 Rn 32 und § 71 Rn 26).
2. a) Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Divergenz zwischen Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage besteht. Diese Divergenz muss im Hinblick auf die dingliche Rechtslage bestehen (Holzer in Hügel Beck‘scher Online Kommentar GBO, Stand 1.9.2012, § 22 Rn 25; Demharter, aaO, § 22 Rn 4). Ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine ursprüngliche Unrichtigkeit handelt oder ob aufgrund einer außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Änderung der materiell-rechtlichen Lage das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist (Demharter, aaO, Rn 6, 14). Geltend gemacht werden kann der Anspruch von dem Inhaber des nicht oder unzutreffend eingetragenen Rechts (Demharter, aaO, Rn 32).
b) Dies vorausgeschickt, ist vorliegend ein Widerspruch gegen die Eintragung vom 9. Februar 2012 nicht zu buchen. Durch die Eintragung der Löschung ist das Grundbuch nämlich nicht unrichtig geworden.
aa) Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über das Grundstück einen Kaufvertrag abschließt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn 1411; Staudinger-Schermaier, BGB 2009, § 1097 Rn 4). Der "Fall des Verkaufs", auf den § 1097 BGB abstellt, entspricht dem Vorkaufsfall im Sinne des § 463 BGB (Staudinger-Schermaier, aaO, Rn 4). Der Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt ("Kindskauf", § 470), stellt auch beim dinglichen Vorkaufsrecht im Zweifel keinen Vorkaufsfall dar (vgl. RG JW 1925, 2128; OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305; Staudinger-Schermaier, aaO Rn 6; Schöner/Stöber, aaO, Rn 1412). Das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht fristgemäß bei Vorliegen eines Vorkaufsfalls ausgeübt wird (Schöner/Stöber, aaO Rn 1432 a), ebenso, wenn es nicht ausgeübt werden darf, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat, sondern ein anderes Veräußerungsgeschäft Grundlage für die Übereignung des entsprechenden Grundstücks an den Sonderrechtsnachfolger ist (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 94; Staudinger-Schermaier, aaO, Rn 14; Schöner/Stöber, aaO). So erlischt das Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall bei Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (OLG Stuttgart, aaO; OLG Zweibrücken, aaO), denn das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall, des Verkaufs durch den Eigentümer, dem das Grundstück zurzeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört, oder durch dessen Erben (§ 1097 BGB). Es erlischt, wenn das Grundstück auf andere Weise in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht. In diesen Fällen ist das Grundbuch unrichtig geworden (Schöner/Stöber, aaO, Rn 1432 a).
bb) Hiernach hat sich die Rechtspflegerin zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht dadurch, dass die damalige Eigentümerin M. H. durch notariellen Vertrag vom 21. August 2000 (Urk.-R-Nr. 1122/2000 Notar Dr. B. in Solingen – Hilden, Blatt ..., Bd. II, 213 ff) den Grundbesitz auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, übertragen hat, erloschen ist. Denn die Übertragung erfolgte nicht durch Kaufvertrag, sondern bei vereinbarter Unentgeltlichkeit im Wege vorweggenommener Erbfolge an einen gesetzlichen Erben. Durch die eingereichten notariellen Übertragungsverträge ist damit in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 94) nachgewiese...