I. Finanztransaktionssteuer aus der Perspektive der Börse
Auch Herr Lammersdorf bezweifelte, dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte mit der Einführung einer Finanztransaktionsteuer gelingen könne. Sofern tatsächlich der Hochfrequenzhandel, der auch positive Effekte habe, nicht mehr durchführbar sei, werde es neue Entwicklungen geben. Allerdings sei bei einer gut gestalteten Finanztransaktionssteuer die Sanierung der Haushalte durchaus möglich. Als Börse vertrete man die Position, Privatanleger und Makler sollten von einer möglichen Steuer ausgenommen werden. Das Handelsvolumen werde bei Einführung einer Finanztransaktionssteuer zurückgehen, was wiederum zu einer niedrigeren Liquidität führe. Eine niedrige Liquidität habe ein Absinken der Aktienkurse zur Folge. Insgesamt komme es für die Anleger und Emittenten zu keinem positiven Effekt, und Ausweichmöglichkeiten auf andere Märkte oder in andere Produkte seien vorhanden.
2.2 II.
Ertrags- und Kompetenzzuordnung in der Finanzverfassung
Prof. Kirchhof stellte klar, dass das Argument, Art. 105 GG und Art. 106 GG sollten ein dauerhaftes System der Ertrags- und Kompetenzzuordnung bilden, noch nicht mit genügend Überzeugungskraft versehen sei. Dies würde suggerieren, dass es sich dabei um eine abschließende Regelung für die Staatseinnahmen handeln würde; dies sei jedoch nicht der Fall. Es handle sich bei Art. 105 ff GG um eine reine Steuerverfassung, die nicht das gesamte Finanzgeschehen allein zu regeln vermöge, sodass man Art. 105 Abs. 2 GG und Art. 106 GG nicht ohne tiefgreifende Argumentation isoliert bzw. in ihrer Wechselwirkung betrachten könne. Man könne aus Art. 105, 106 GG nicht folgern, dass das gesamte Finanzaufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden durch diese beiden Artikel geregelt werde.
III. Die Steuern aus der Perspektive des Bundesgesetzgebers
Nach Herrn Höfer sei die Finanztransaktionssteuer im nationalen Alleingang aus den bereits genannten Wettbewerbsgründen nicht umsetzbar. Aus diesem Grund sei das angestrebte Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit auch die Untergrenze dessen, was mitgetragen werden könne. Die Kernbrennstoffsteuer müsse vor dem Hintergrund der wieder zurückgenommenen Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke gesehen werden, die zu einem hohen finanziellen Aufwand führe. Die Luftverkehrsteuer sei als Überbrückungsmaßnahme gedacht gewesen, bis der Luftverkehr 2012 in den Emissionshandel einbezogen worden wäre. Allerdings habe dieses Einbinden in den Emissionshandel nicht das erforderliche Aufkommen in Höhe von 1 Mrd. Euro erbracht, sodass das Fortbestehen dieser Steuer anzunehmen sei. Die Methode, zur Entfernungsmessung die jeweils aufkommensstärksten Flughäfen zu wählen, sei als Vereinfachung gedacht gewesen. Sollte dieses Ziel verfehlt worden sein, könne in diesem Punkt nachjustiert werden.