a) Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Ähnlich wie in Deutschland wird auch von Japan eine Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Vermögensübergänge von Todes wegen und auf Zuwendungen von Lebenden erhoben.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Erben, die in Japan ihren Wohnsitz ("Jusho") haben. Der japanische Wohnsitzbegriff "Jusho" bewegt sich zwischen dem angloamerikanischen "domicile" mit der Anknüpfung an den langfristigen Mittelpunkt der Lebensinteressen und den kontinentaleuropäischen Begriff des Wohnsitzes als bloße physische Ansässigkeit, verlangt aber für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur eine Bleibeabsicht über wenigstens ein Jahr in Japan. Wer also mindestens ein Jahr in Japan zu bleiben beabsichtigt, gilt nach japanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als in Japan ansässig.
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Erwerber, die in Japan keinen Wohnsitz haben. Für alles in Japan belegene Vermögen besteht dann nur die beschränkte Steuerpflicht. Die Belegenheit von Bankguthaben richtet sich nach der die Einlage entgegennehmenden Geschäftsstelle, wozu also Bankguthaben in Japan, nicht aber ausländische Bankguthaben, unabhängig von der Nationalität der verwaltenden Bank, zählen. Bei Wertpapieren oder ähnlichen Urkunden ist der Sitz der ausgebenden oder mithilfe eines Bankenkonsortium ausgeben lassenden Institution (Emittent) entscheidend. Bei der Ausgabe von Wertrechten ist die Ausgabe der Originalanteile entscheidend. Bei beweglichen Vermögen wird auf die physische Belegenheit abgestellt, für Schiffe und Luftfahrzeuge ist der Registrierungsort maßgeblich.
b) Bewertung, persönliche und sachliche Steuerbefreiungen
Der Bewertungsmaßstab für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Verkehrswert, also der geschätzte Marktwert des Gegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls. Ausnahmen bestehen für den Grundbesitz. Von der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind bestimmte Versicherungsleistungen wie Lebens- und Unfallversicherungen bis zur Höhe eines Betrages von 5 Mio. Yen (ein Yen entspricht etwa 0,008 EUR), vervielfacht mit der Zahl der gesetzlichen Erben, befreit.
Das Erbschaftsteuerrecht sieht einen Nachlassfreibetrag von 50 Mio. Yen vor, zuzüglich 10 Mio. Yen multipliziert mit der Zahl der gesetzlichen Erben (auch bei Ausschlagung) nach Übersteigen der 50 Mio. Yen. Bei der Berechnung der Nachlassfreibeträge sind Zuwendungen innerhalb von drei Jahren vor dem Tod unter der Anrechnung gezahlter Schenkungsteuer in den Nachlass einzubeziehen. Eine schon auf diese Zuwendung bezahlte Schenkungsteuer wird auf die Erbschaftsteuer angerechnet. Minderjährigen Erben wird ein Steuerabzug von 60.000 Yen für jedes bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres fehlende Jahr gewährt. Daneben erhalten behinderte Personen einen Freibetrag zwischen 60.000 und 120.000 Yen, abhängig von dem Grad der Behinderung, für jedes Jahr, das bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres fehlt.
c) Steuertarif und Besonderheiten
Der Steuertarif beträgt bei der Erbschaftsteuer (progressiv gestaffelter Teilmengentarif):
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
|
In Mio. Yen |
Prozentsatz |
10 |
10 |
30 |
15 |
50 |
20 |
10 |
30 |
300 |
40 |
über 300 |
50 |
Für den Erwerb durch Personen, die nicht Ehegatten oder Abkömmlinge ersten Grades (ausgenommen Kinder verstorbener Kinder) in gerader Linie sind, wird ein Zuschlag von 20 % erhoben. Bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren wird die Erbschaftsteuer ähnlich der deutschen Regelung in § 27 ErbStG ermäßigt. Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Organisationen sind steuerfrei.