Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser nach § 15 ErbStG.
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern. Die Steuerklasse II gilt für Eltern und Voreltern – soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören –, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber. Hierzu zählen auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Grundgesetz gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes Ehegatten gleichzustellen.
Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG nach folgenden Steuersätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
|
|
Euro |
I |
II |
III |
75.000 |
7 |
15 |
30 |
300.000 |
11 |
20 |
30 |
600.000 |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
Der Steuertarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG gilt in der jeweiligen Wertstufe (Spalte 1 der obigen Tabelle) auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Dies kann mitunter dazu führen, dass der Steueranstieg aufgrund einer höheren Wertstufe den steuerlichen Mehrerwerb übersteigt. Wer also z. B. 300.000 EUR in der Steuerklasse I erwirbt, wird mit 33.000 EUR Erbschaftsteuer (300.000 x 0,07) belastet. Wer dagegen 10.000 EUR mehr erwirbt, also 310.000 EUR, wird mit einer um 13.500 EUR höheren Erbschaftsteuer, nämlich 46.500 EUR (310.000 x 0,11) belastet. Der Erwerber würde also trotz eines Mehrerwerbs netto weniger erhalten. Für derartige Fälle begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG die Belastung, die auf den Mehrerwerb nach Überschreiten der letzten Stufe fällt. Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich nach dem Regeltarif ergibt, und der Steuer, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb die vorherige Wertgrenze nicht überschritten hätte, wird dann nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte (§ 19 Abs. 3 a ErbStG) bzw. aus drei Vierteln (§ 19 Abs. 3 b ErbStG) des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.
Neben diesem Härteausgleich sieht § 19 a ErbStG eine Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor. Mit dieser Tarifbegrenzung können die Belastung eines Erwerbs in den Steuerklassen II oder III für den in § 19 a Abs. 1 ErbStG genannten begünstigten Vermögensteil durch Einsatz eines Entlastungsbetrages und die sich normalerweise bei der Berechnung nach § 19 ErbStG folgende tarifliche Steuer herabgedrückt werden. Im Ergebnis wird der begünstigte Vermögensteil hierdurch nach dem Steuertarif der Steuerklasse I versteuert.
In die andere Richtung, nämlich um eine Reduzierung der Steuer durch Aufspaltung von Schenkungen in mehrere Teilschenkungen, um so einen günstigeren Steuersatz und eine Mehrfachnutzung von Freibeträgen zu erreichen, zielt § 14 ErbStG. Diese Vorschrift soll also verhindern, dass eine größere Schenkung in mehrere Teilschenkungen aufgespaltet wird. Durch § 14 ErbStG werden aber nicht die in den Zehnjahres-Zeitraum fallenden Erwerbe zu einem einheitlichen Erwerb zusammengefasst. Vielmehr werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG alle Vermögensvorteile, die jemand in den letzten zehn Jahren von derselben Person erworben hat, bei der Berechnung der auf den letzten Erwerb entfallenden Steuer zu einem Gesamtbetrag zusammengerechnet. Bei einem Erbfall und der dann zu berechnenden Erbschaftsteuer sind nach dieser Vorschrift auch alle Schenkungen des Verstorbenen an den Erben der letzten zehn Jahre mit zu berücksichtigen. Auf den sich aufgrund dieser Vorschrift ergebenden Gesamtbetrag wird die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung der persönlichen Befreiungstatbestände berechnet und um die Steuer für die früheren Erwerbe gekürzt.