I. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
1. Deutsch-japanische Ehe
a) Allgemeines
Im Fall der deutsch-japanischen Ehe kann der deutsche Ehegatte nach den Möglichkeiten des deutschen Erbrechts letztwillige Verfügungen treffen.
Der japanische Ehegatte kann grundsätzlich nur nach japanischem Recht Verfügungen treffen, also ein Testament errichten, und in diesem die Erbquoten seiner Erben bestimmen, Vermächtnisse aussetzen, Teilungsanordnungen und Auseinandersetzungsanordnungen treffen und Enterbungen aussprechen. Eine unmittelbare Einsetzung von Erben ist ihm untersagt, siehe oben.
Ein gemeinschaftliches Testament ist für den japanischen Ehegatten grundsätzlich nicht bindend, einen Erbvertrag kann er grundsätzlich nicht schließen, weder mit seinem Ehegatten noch mit Dritten.
Dies wird sich jeweils ändern, sobald die ROM-IV-Verordnung ab dem 17.8.2015 greift, siehe oben.
b) Konkrete Gestaltungsmöglichkeiten
aa) Vermächtnisse
Es können hier Vermächtnisse ausgesetzt werden, auch ein "Erbvermächtnis" (Art. 990 JZGB), um das Verbot der unmittelbaren Erbeinsetzung zu umgehen. Zwar hat der Vermächtnisnehmer keine Erbenstellung, aber er kann wirtschaftlich über den ihm vermachten Gegenstand verfügen. Dies ist eine in der japanischen Rechtswirklichkeit auch sehr häufig gewählte Gestaltungsmöglichkeit.
bb) Gemeinschaftliches Testament
Würde ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, so bestünde keine "Wechselbezüglichkeit", also gerade keine Bindungswirkung für den japanischen Ehegatten. Diese ist aber gerade beim Regelfall des gemeinschaftlichen Testaments, dem Berliner Testament, gegeben, sodass ein solches praktisch als Erbregelung für einen japanischen Staatsbürger derzeit ausscheidet. Eine Rückausnahme könnte gegeben sein, wenn das Berliner Testament sich ausschließlich auf in Deutschland belegenes Grundvermögen bezieht und hierfür deutsches Recht gewählt wurde, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Denn: Ein japanischer Erblasser kann für sein in Deutschland liegendes Grundvermögen deutsches Erbrecht wählen, also nur ein gemeinsames Testament betreffend Grundvermögen in Deutschland erstellen. Diese Möglichkeit ist aber noch nicht durch die deutsche und japanische Rechtsprechung klar entschieden. Entschiede sich also ein deutsch-japanisches Ehepaar zu diesem Weg (also ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, in dem die Wechselbezüglichkeit jeglicher Verfügungen von Todes wegen ausgeschlossen ist), so ginge man ein rechtliches Risiko ein. Sinnvoller, weil das Problem der möglichen Unwirksamkeit der Verfügung des japanischen Ehegatten umgehend, wäre es, wenn jeder der Ehegatten ein separates Testament errichtet (und natürlich der japanische Ehegatte hierbei die Vorgaben des japanischen Erbrechts beachtet). Insbesondere dieser Themenkreis wird durch die ROM-IV-Verordnung entschärft werden.
cc) Vorweggenommene Erbfolge
Auch eine solche ist grundsätzlich möglich, denn der Erblasser kann noch zu Lebzeiten über sein Hab und Gut verfügen und dieses an Personen verschenken, die nicht seine Erben sein müssen. In diesem Falle können aber Anrechnungsvorschriften nach deutschem (z. B. über §§ 2050 ff, 2315, 2316, 2327) BGB oder nach japanischem Erbrecht (z. B. Art. 1030 ff JZGB) greifen. Zudem können Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls nachträgliche Kürzung der Schenkung (und damit Erstattung der zu kürzenden Positionen an den Nachlass) verlangen, Art. 1031 ff JZGB.
c) Inkrafttreten der "ROM-IV-Verordnung"
Wenn die ROM-IV-Verordnung in Kraft tritt, wird der japanische Ehegatte mit Wohnsitz in Deutschland nach deutschem Recht beerbt. Ihm stünden damit, sollte er nicht die Anwendbarkeit seines Heimatrechts bestimmen, die weitaus umfassenderen Möglichkeiten des deutschen Erbrechts, insbesondere betreffend die Erbeinsetzung verschiedenster Personen, zu. Dies wird ab dem 17.8.2015 der Fall sein. Zu beachten ist insoweit, dass auch jetzt schon für Erbfälle, die voraussichtlich erst nach dem 17.8.2015 eintreten, "vorbereitend" verfügt werden kann, insbesondere durch einen japanischen Staatsangehörigen mit "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland. Hier kann (und muss) der Japaner die Anwendung seines Heimat-Erbrechts wählen, will er nach den Regeln des japanischen Erbrechts Gestaltungen erstellen.
2. In Deutschland lebender japanischer Staatsangehöriger
Es gilt hier Vorstehendes: Der in Deutschland lebende Japaner kann alle Möglichkeiten das japanischen Erbrechts nutzen, um seine Erbfolgeregelung zu gestalten. Dies ändert sich, wenn die ROM-IV-Verordnung greift, siehe vorstehend.
II. Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, die die steuerliche Belastung reduzieren, verschieben oder gar gänzlich entfallen lassen.
Aufgrund der alle zehn Jahre in Deutschland in Anspruch stehenden Freibeträge kann durch bereits zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen (alle zehn Jahre) die Erbschaftsteuer ganz vermieden oder zumindest vermindert werden.
Aber auch eine steuergünstige Strukturierung des Vermögens sollte sowohl in Japan als auch Deutschland in Betracht gezogen werden. Die japanische Erwerberbesteuerung kann durch Umstrukturierung des Vermögens in eine nicht in Japan ansässige Familienstiftung, allerdings keinen transparenten Trust, abgefangen werden, sodass nicht unmittelbar ein Vermögenserwerb beim in Japan ansässigen und ...