Leitsatz
Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.
BGH Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 243/12
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagten in einem Prätendentenstreit Freigabe eines von der G. Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000 EUR sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenzschadens geltend. Am 28. Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den Beklagten, seinen Eltern, zu je 1/2 beerbt wurde. Der Erblasser war wie die Klägerin bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt. Dieses hatte als Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erblasser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein für die Gruppenunfallversicherung sind für den Todesfall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt.
Am 10. April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular "Benennung von Bezugsberechtigten" die Klägerin als Bezugsberechtigte. Dieses Formular wurde bei dem Arbeitgeber des Erblassers zu dessen Personalakte genommen. Eine Weiterleitung an den Versicherer vor dem Tod des Erblassers unterblieb.
Nach dem Erbfall kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung. Die Beklagte zu 1 machte mit Schreiben vom 3. und 7. Juli 2008 Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Erblassers sowie gegen den Versicherer geltend. Mit weiteren Schreiben vom 1. und 18. August 2008 widerrief sie die Bezugsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber und teilte dies dem Versicherer mit. Letzterer hinterlegte daraufhin die Versicherungssumme in Höhe von 41.000 EUR. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Aus den Gründen
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
(...) Das Berufungsgericht durfte jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht davon ausgehen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Versicherungsleistung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu.
Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn Letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (Senatsurteil vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn 17). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrags abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn 19; vom 30. November 1994 IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132). Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.
a) Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Klägerin die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 iVm §§ 159 f VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 aaO Rn 20; vom 14. Juli 1993 IV ZR 242/92, VersR 1993, 1219 unter 4). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugsrecht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG.
Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten.
Bei der Bestimmung d...