Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist § 1371 Abs. 1 BGB anzuwenden, weshalb der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall geht es um die in Rechtsprechung und Literatur seit vielen Jahren höchst strittige Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB auch dann gilt, wenn im Erbfall zwar deutsches Ehestatut, aber ausländisches Erbstatut anzuwenden ist. Konkret für den Fall der Anwendung des österreichischem Erbstatuts hatte sich das Landgericht Mosbach (in ZEV 1998, 489 f) dahin entschieden, dass § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung finde, wegen der sich dann gegenüber dem deutschen Recht ergebenden erhöhten Erbquote aber eine Angleichung stattzufinden habe, sodass der überlebende Ehepartner insgesamt zu 1/2 erbe. Diese Entscheidung hat damals in der Literatur viel Zustimmung erfahren und findet sie auch weiterhin (etwa Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl. 2013, Art. 15 EGBGB Rn 26; Siehr in MüKo-BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB Rn 117; Otte in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, Art. 15 EGBGB Rn 67, sowie dort auch Lorenz, Art. 25 EGBGB Rn 56).
Anders entschieden hat aber das OLG Stuttgart in dem auch vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Beschluss aus dem Jahr 2005 (ZEV 2005, 443 f), der ebenfalls österreichisches Erbstatut betrifft. Es hat eine Erhöhung der Erbquote durch Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB in einem derartigen Fall ausgeschlossen und offen gelassen, inwieweit dann ein "schuldrechtlicher Ausgleich" im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vorzunehmen sei. Diese Entscheidung hat in der Literatur nur wenig Zustimmung gefunden (etwa Ludwig, jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Art. 14 EGBGB Rn 74), nicht selten dagegen entschiedene Ablehnung (statt vieler etwa nur Dörner in ZEV 2005, 444 f – er nennt die Entscheidung "höchst unzulänglich begründet"). Jüngere obergerichtliche Judikate beziehen sich indes durchaus auf die Stuttgarter Entscheidung und argumentieren für andere Länder ähnlich (etwa OLG Frankfurt, ZEV 2010, 253 ff, und OLG Köln ZEV 2012, 205 ff).
Eine jüngste Entscheidung des OLG München (ZEV 2012, 591 ff) spricht sich für die Anwendbarkeit der güterrechtlich qualifizierten Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB in Fällen ausländischen Erbstatuts aus (vgl. dazu auch die Anm. von Süß in MittBayNot 2013, 74 f). (...)
Im Ausgangspunkt ist das Amtsgericht mit beiden Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Erbstatut des Erblassers nach österreichischem Recht richtet. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Das österreichische Recht nimmt diese Verweisung gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 9 Abs. 1 österreichisches IPRG an. Nach österreichischem Recht – § 757 Abs. 1 Satz 1 ABGB – ist der Ehegatte des Erblassers neben ehelichen Kindern Erbe zu 1/3.
Das Amtsgericht ist mit der Rechtsauffassung beider Beteiligten auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Güterrechtstatut des Erblassers nach deutschem Recht richtet. Für diese im Jahr 2000 geschlossene Ehe ist Art. 15 EGBGB in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
Weil die Eheleute weder für die Ehewirkungen noch für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe eine Rechtswahl getroffen haben und weil sie unterschiedlichen Staaten angehören, greift Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB ein. Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hier ist die Ehe nicht nur in Deutschland geschlossen worden, sondern hatten die Beteiligte zu 2. und der Erblasser ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch zuletzt in Deutschland.
Gilt somit deutsches Güterrechtsstatut und standen die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so könnte § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung finden, wonach dann, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um 1/4 der Erbschaft erhöht.
Indes kennt das österreichische Recht einen solchen güterrechtlichen Ausgleich nicht. Nach dem ABGB ist gesetzlicher Güterstand in Österreich die Gütertrennung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob bei Geltung des österreichischem Erbstatuts einerseits und des deutschen Güterrechtsstatuts andererseits § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung finden kann. Diese Frage zielt darauf ab, wie § 1371 Abs. 1 BGB international privatrechtlich zu qualifizieren ist.
Hier gibt es im Grundsatz drei Möglichkeiten: § 1371 Abs. 1 BGB kann als güterrechtliche Norm, als erbrechtliche Norm oder als eine Norm mit Doppelqual...