Zu klären ist allerdings, ob in den vorliegenden Fällen die bisher geleisteten Zuwendungen an den Ehepartner auf den Betrag der Ausgleichsforderung gemäß § 1380 BGB angerechnet werden können. Sinn und Zweck des § 1380 BGB ist die Verhinderung einer übermäßigen Beteiligung eines Ehegatten an dem Vermögen des Anderen. Diese könnte dann entstehen, wenn ein Ehegatte zunächst hohe unentgeltliche Zuwendungen von seinem Ehepartner erhält und dann bei Beendigung des Güterstands noch einmal den vollen Zugewinnausgleich verlangen könnte. Gemäß § 1380 II BGB wird der Wert der Zuwendung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Die Berechnung der Ausgleichsforderung vollzieht sich in drei Schritten. Der Wert der Zuwendung wird erst dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der geleistet hat. Im Anschluss daran wird er mit dem auf den Zuwendungszeitpunkt bezogenen Wert aus dem Zugewinn des Empfängers herausgerechnet, da sich die Zuwendung nicht sowohl im Zugewinn des Zuwendenden als auch in dem des Empfängers befinden kann. Danach wird der Wert der Zuwendung von der errechneten Ausgleichsforderung abgezogen. Eine einfache Kürzung der Ausgleichsforderung würde den Ausgleichsberechtigten in zweifacher Hinsicht belasten. Zum einen würde seine Ausgleichsforderung wegen des geringeren Endvermögens des Ausgleichsschuldners und zum anderen noch einmal durch den Abzug des Vorausempfangs von seiner Ausgleichsforderung gemindert. Wechselseitige Zuwendungen sind miteinander zu verrechnen. Gemäß § 1380 I 2 BGB ist auch ohne ausdrückliche Erklärung der Anrechnung im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung angerechnet werden soll, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
Beispielrechnungen unter Berücksichtigung des § 1380 BGB
Vorausempfang 500.000 EUR (in Stückelung jeweils unterhalb des Freibetrags)
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Ehemann |
Ehefrau |
Anfangsvermögen |
0 |
0 |
Endvermögen |
3.000.000 |
500.000 |
Zugewinn |
3.000.000 |
500.000 |
Zugewinnausgleichsanspruch § 1378 I BGB |
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1.250.000 |
Rechnerischer Zugewinn gem. §1380 II BGB |
3.500.000 |
0 |
Ausgleichsforderung unter Beachtung des § 1380 BGB |
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1.750.000 |
Abzüglich Vorausempfang in Höhe von 500.000 EUR |
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1.250.000 |
Endgültige noch offene Ausgleichsforderung |
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1.250.000 |
Vorausempfang 2 Mio. EUR (innerhalb der letzten zehn Jahre)
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Ehemann |
Ehefrau |
Anfangsvermögen |
0 |
0 |
Endvermögen |
6.000.000 |
2.000.000 |
Zugewinn |
6.000.000 |
0 |
Zugewinnausgleichsanspruch § 1378 BGB |
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2.000.000 |
Rechnerischer Zugewinn gem. §1380 BGB |
8.000.000 |
0 |
Ausgleichsforderung unter Beachtung des § 1380 BGB |
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4.000.000 |
Abzüglich Vorausempfang in Höhe von 2.000.000 EUR |
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2.000.000 |
Endgültige noch offene Ausgleichsforderung |
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2.000.000 |