Problematisch ist bei dieser Berechnung allerdings die Zuordnung von Vermögenspositionen, die während der Ehezeit durch Zuwendungen unter Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen wurden.
1. Berücksichtigung von Zuwendung im Anfangs- und Endvermögen
Soll eine Zuwendung unter Ehegatten der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, stellt diese Zuwendung unter Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Wird mit der Zuwendung ein ehebezogener Zweck verfolgt, so schließt dies in den meisten Fällen eine für die Schenkung notwendige Einigung der Ehepartner über die Unentgeltlichkeit aus. Diese Zuwendungen werden daher regelmäßig als sog. unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen qualifiziert, deren Rechtsgrundlage ein besonderer familienrechtlicher Vertrag ist. Für die Zuordnung solcher ehebezogenen unbenannten Zuwendungen im Zugewinnausgleich wäre zunächst denkbar, den Wert gemäß dem Wortlaut des § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers (hier jeweils die Ehefrau) zuzurechnen und das Anfangsvermögen dementsprechend zu erhöhen. Zweck dieser Ausgleichsregelung ist es, solche Vermögenswerte der Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen und an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat. Grundsätzlich sind solche Vermögenszuwächse in der Ehe dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstandes zu dessen privilegiertem Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht partizipieren soll. Dies trifft jedoch nicht auf Zuwendungen zu, die ein Ehegatte dem anderen während der Ehe gemacht hat. Es wird gerade deswegen davon ausgegangen, dass Zuwendungen unter Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen des Empfängers zuzurechnen sind. Dies gilt gleichgültig, ob es sich um Schenkungen oder "ehebedingte" Zuwendungen handelt. § 1374 II BGB wird insoweit teleologisch reduziert, als dass er auf das Verhältnis zwischen Ehegatten keine Anwendung findet.
Weiter könnte daran gedacht werden, gemäß dem Wortlaut des § 1375 II BGB die Zuwendungen dem Endvermögen des Ehegatten hinzuzurechnen, der nach dem Eintritt in den Güterstand unentgeltliche Zuwendungen an den Ehepartner gemacht hat. Verhindert werden soll mit dieser Regelung, dass die Erzielung eines Zugewinns des Schenkenden und damit ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten vereitelt wird. Im Umkehrschluss aus der Nichtanwendung des § 1374 II BGB im Verhältnis von Ehegatten untereinander kann das in Bezug auf § 1375 II BGB nur bedeuten, dass der Wert der Zuwendung dann auch nicht in dem Endvermögen des Zuwendenden Beachtung findet. Dem Endvermögen des Zuwendenden wird somit der Wert der Zuwendung nicht hinzugerechnet.
Sowohl im Ausgangsfall als auch in der Abwandlung findet folglich weder eine Anrechnung im Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers gemäß § 1374 II BGB noch eine Anrechnung im Endvermögen des Zuwendenden gemäß § 1375 II BGB statt.
2. Anrechnung der Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung
Zu klären ist allerdings, ob in den vorliegenden Fällen die bisher geleisteten Zuwendungen an den Ehepartner auf den Betrag der Ausgleichsforderung gemäß § 1380 BGB angerechnet werden können. Sinn und Zweck des § 1380 BGB ist die Verhinderung einer übermäßigen Beteiligung eines Ehegatten an dem Vermögen des Anderen. Diese könnte dann entstehen, wenn ein Ehegatte zunächst hohe unentgeltliche Zuwendungen von seinem Ehepartner erhält und dann bei Beendigung des Güterstands noch einmal den vollen Zugewinnausgleich verlangen könnte. Gemäß § 1380 II BGB wird der Wert der Zuwendung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Die Berechnung der Ausgleichsforderung vollzieht sich in drei Schritten. Der Wert der Zuwendung wird erst dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der geleistet hat. Im Anschluss daran wird er mit dem auf den Zuwendungszeitpunkt bezogenen Wert aus dem Zugewinn des Empfängers herausgerechnet, da sich die Zuwendung nicht sowohl im Zugewinn des Zuwendenden als auch in dem des Empfängers befinden kann. Danach wird der Wert der Zuwendung von der errechneten Ausgleichsforderung abgezogen. Eine einfache Kürzung der Ausgleichsforderung würde den Ausgleichsberechtigten in zweifacher Hinsicht b...