Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und gemäß § 78 Abs. 3 GBO iVm § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Rechtsverletzung.

1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass im Grundbuchverfahren zu prüfen ist, ob das von dem Gläubiger vorgelegte Urteil ein für die beantragte Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO (Zwangshypothek) geeigneter Titel ist. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist zugleich Grundbuchgeschäft und Vollstreckungsmaßnahme, für deren Vornahme das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen hat (Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 1958 – V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313 und vom 13. September 2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 394). Das Grundbuchamt hat nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt (Senat, Beschluss vom 13. September 2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396). Das gilt ebenso, wenn – wie hier – die Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ZPO beantragt wird. Auch die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen sind solche der Zwangsvollstreckung, für die die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 14/05, Rpfleger 2005, 547, 548; Fölsch, NJW 2009, 1128, 1129; MüKo-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 720 a Rn 3; Wieczorek/Schütze/Heß, ZPO, 3. Aufl., § 720 a Rn 6); deren Vorliegen hat das Grundbuchamt festzustellen.

2. Beschwerdegericht und Grundbuchamt haben nicht erörtert, ob die beantragte Eintragung einer Zwangshypothek in die von dem Erblasser auf die Beteiligte zu 2 übertragenen Miteigentumsanteile deshalb unzulässig ist, weil es diese Anteile nicht mehr gibt und bei dem Hausgrundstück infolge der Vereinigung aller Anteile in der Hand der Beteiligten zu 2 überhaupt kein Miteigentum nach § 1008 BGB mehr besteht. Tatsächlich schließen diese Folgen der Übertragung der Anteile die beantragte Vollstreckung nicht aus.

a) Allerdings ist die Belastung eines früheren, nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils grundsätzlich unzulässig. § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO schließt die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 463, 464; OLG Oldenburg, ZIP 1996, 175). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht vor. Zulässig ist danach die Vollstreckung in einen solchen Bruchteil, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. So verhält es sich, wenn der Bruchteil zur Zeit der Belastung (nach §§ 1106, 1114, 1192, 1199 BGB) in dem Anteil eines Miteigentümers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben (vgl. Zoll in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 864 Rn 5; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 864 Rn 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 864 Rn 7). Die hier beantragte erstmalige Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums der Beteiligten zu 2 ist dagegen auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht zulässig (OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69, 70).

b) Eine entsprechende Anwendung des § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO für einen Vollstreckungszugriff in den nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil wird allerdings in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt. Ist der Miteigentumsanteil in anfechtbarer Weise (nach §§ 3 ff AnfG) erworben worden, so wird für die von dem Schuldner zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen der übertragene Miteigentumsanteil als fortbestehend fingiert und die Zwangsvollstreckung in diesen Anteil zugelassen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 – IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 214; OLG Celle, OLGR 2005, 15, 16). Dasselbe ist in den Fällen der Vermögensübernahme nach § 419 BGB aF anerkannt worden, wenn der Übernehmer durch diese Alleineigentümer eines Grundstücks geworden war. (...) Die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in den ehemaligen Miteigentumsanteil des Erblassers ist schließlich bejaht worden, wenn der Erbe, der mit dem Erbfall Alleineigentümer geworden ist, infolge einer von ihm geltend gemachten Haftungsbeschränkung nach § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Gläubiger den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben hat (OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69, 70).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass ein früherer Miteigentumsanteil in der Zwangsvollstreckung als fortbestehend fingiert wird, wenn die Haftung des jetzigen Alleineigentümers auf den früheren Miteigentumsanteil beschränkt ist. So verhält es sich auch bei dem hier vorliegenden Titel zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 Abs. 1 BGB. Der Beschenkte ist nach dieser Vorschrift ve...

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