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Zerb 2/2015, Bankvermögen im Erbfall und der vorweggenom ... / 2. Lebzeitige Vermögensübertragungen

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Zu Lebzeiten wird Bankvermögen von Erblassern überwiegend durch Geldschenkung oder Übertragung eines Sparbuchs weitergegeben. Aus solchen lebzeitigen Vermögensübertragungen ergeben sich oft Probleme, die erst mit dem Tod des Zuwendenden, also mit dem Erbfall offenbar werden.

a) Geldschenkung

Bei einer Schenkung, insbesondere bei einer nicht notariell beurkundeten, aber sofort vollzogenen Geldschenkung, werden oft Gestaltungsmöglichkeiten übersehen. So kann beispielsweise die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil nachträglich nicht mehr einseitig vom Schenker bestimmt werden. Dies ist nur noch durch einen teilweisen Pflichtteilsverzicht möglich, der der notariellen Form bedarf. Ebenso wird oft übersehen, dass Schenkungen an den Ehegatten (wie auch Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt) nicht den Beginn der 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB auslösen.

Größere Probleme resultieren aus der weitverbreiteten Praxis der oft formlos versprochenen und damit schwebend unwirksamen Schenkung und der anschließenden Heilung des Formmangels durch Bewirkung, also Übergabe oder Überweisung des entsprechenden Betrags (vgl. § 518 Abs. 2 BGB). Daher ist, insbesondere bei größeren Beträgen, das notarielle Schenkungsversprechen anzuraten. Wichtige Nebenabreden im Rahmen einer Schenkung sind Widerrufsvorbehaltsklauseln, insbesondere für den Eintritt eines Vermögensverfalls, Vorversterben des Beschenkten, groben Undank etc. Alternativ kann hierbei auch eine Rücktrittsvorbehaltsklausel vereinbart werden, die wegen der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach den §§ 346 ff BGB beschenktenfreundlicher ist.[21] Außerdem können Gegenleistungen, wie z. B. Rentenzahlungen zugunsten des Schenkers oder ein Nießbrauchsvorbehalt, bei der Übertragung von Buchgeld vereinbart werden. Weiterhin sollten die Möglichkeiten ...

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