Bei einer Schenkung, insbesondere bei einer nicht notariell beurkundeten, aber sofort vollzogenen Geldschenkung, werden oft Gestaltungsmöglichkeiten übersehen. So kann beispielsweise die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil nachträglich nicht mehr einseitig vom Schenker bestimmt werden. Dies ist nur noch durch einen teilweisen Pflichtteilsverzicht möglich, der der notariellen Form bedarf. Ebenso wird oft übersehen, dass Schenkungen an den Ehegatten (wie auch Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt) nicht den Beginn der 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB auslösen.
Größere Probleme resultieren aus der weitverbreiteten Praxis der oft formlos versprochenen und damit schwebend unwirksamen Schenkung und der anschließenden Heilung des Formmangels durch Bewirkung, also Übergabe oder Überweisung des entsprechenden Betrags (vgl. § 518 Abs. 2 BGB). Daher ist, insbesondere bei größeren Beträgen, das notarielle Schenkungsversprechen anzuraten. Wichtige Nebenabreden im Rahmen einer Schenkung sind Widerrufsvorbehaltsklauseln, insbesondere für den Eintritt eines Vermögensverfalls, Vorversterben des Beschenkten, groben Undank etc. Alternativ kann hierbei auch eine Rücktrittsvorbehaltsklausel vereinbart werden, die wegen der Rechtsfolge der Rückabwicklung nach den §§ 346 ff BGB beschenktenfreundlicher ist. Außerdem können Gegenleistungen, wie z. B. Rentenzahlungen zugunsten des Schenkers oder ein Nießbrauchsvorbehalt, bei der Übertragung von Buchgeld vereinbart werden. Weiterhin sollten die Möglichkeiten der Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil oder der Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff BGB bedacht werden.
Schenkungen unter Ehegatten werden in der Praxis oft (teilweise unbewusst) durch die Einrichtung von Oder-Konten vorgenommen, indem nur einer der Ehegatten eine Einzahlung auf das Konto vornimmt, die Ehegatten aber beide verfügungsberechtigt über das Konto sind. Einzahlungen auf ein Oder-Konto durch nur einen Ehegatten stellen nach Ansicht des BFH eine freigebige Zuwendung unter Lebenden dar und erfüllen damit nach der Rechtsprechung des BFH den Tatbestand einer Schenkung iSd § 7 Abs. 1 ErbStG, wenn der nicht Einzahlende den ihm zustehenden Teil des Guthabens endgültig behalten und im Innenverhältnis zum Einzahlenden tatsächlich und frei über das Guthaben verfügen darf. Die Inhaber eines Oder-Kontos sind Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB. Sofern nicht ein anderes bestimmt ist, sind sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt. Ob entsprechend der gesetzlichen Vermutung im Innenverhältnis der Eheleute eine solche Berechtigung zu gleichen Anteilen gewollt ist, ergibt sich – wenn schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute fehlen – aus dem tatsächlichen Verhalten. Verfügt nur der einzahlende Ehegatte über das Kontoguthaben, spricht Einiges für eine von § 430 BGB abweichende Vereinbarung im Innenverhältnis. Lässt sich die gesetzliche Vermutung des § 430 BGB nicht entkräften, insbesondere wenn beide Ehegatten über das Kontoguthaben verfügt haben und es nicht nur zur gemeinsamen Lebensführung, sondern auch für eigene Zwecke verbraucht haben, liegt eine Schenkung des Einzahlenden an den nicht einzahlenden Ehegatten vor. Da sich juristische Laien in der Regel nicht hierüber bewusst sind, unterbleibt in der Praxis regelmäßig eine Anzeige der (ggf. über dem Ehegattenfreibetrag liegenden) Schenkung. Ist ein Schenkungsteuertatbestand durch die Errichtung des Oder-Kontos bereits erfüllt, kann dieser rückwirkend durch einen Güterstandswechsel beseitigt werden. Die Steuerpflicht entfällt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG rückwirkend, soweit die Zuwendung im Rahmen des § 5 Abs. 2 ErbStG auf die durch Beendigung des Güterstandes entstehende Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird. Durch die Anrechnung (vgl. § 1380 Abs. 1 BGB) erfüllt die Zuwendung an den nicht einzahlenden Ehegatten eine zivilrechtliche Forderung und ist nicht mehr als unentgeltlich anzusehen.