Neben der Übertragung von Bargeld werden Vermögensübertragungen oft auch mittels eines Sparbuchs vorgenommen. Dieser Weg wirkt zunächst ziemlich einfach, da ein Sparbuch ein Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB ist. Dies bedeutet, dass die jeweilige Bank befreiend an denjenigen leisten kann, der das Sparbuch vorlegt und die Auszahlung begehrt. Der Bank obliegt grundsätzlich keine Prüfpflicht, ob der Vorlegende alleiniger berechtigter Inhaber der Forderung ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank die mangelnde Verfügungsbefugnis des Vorlegenden positiv kennt. Zu beachten ist ferner, dass bei Sparbüchern mit idR dreimonatiger Kündigungsfrist nur Beträge bis 2.000,– EUR monatlich gegen Vorlage des Sparbuchs abgehoben werden können. Darüber hinausgehende Beträge stellen eine (Teil-)Kündigung des Sparvertrages dar, wozu nur der tatsächliche Inhaber der Forderung befugt ist. Die Inhaberschaft des Sparbuchs reicht zum Nachweis des Rechts an der Forderung nicht aus. Bei Legitimationspapieren folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier.
Bei Konstellationen, in denen neben dem Erblasser und der Bank auch noch Dritte beteiligt sind, ist oft nicht eindeutig, wer berechtigter Inhaber der Forderung an der Spareinlage ist. Grundsätzlich kommen zahlreiche Konstellationen, wie ein Vertrag zugunsten Dritter, eine Zuwendung auf den Todesfall oder eine Schenkung unter Lebenden in Betracht. Das Recht an der Spareinlage kann bei den Erben, bei einem im Sparbuch eingetragenen Dritten oder bei einem Dritten, der lediglich im Besitz des Sparbuchs ist, liegen. Bankformulare sehen aus diesem Grunde zwar vor, dass durch Vereinbarung mit der Bank der Anleger schon im Vorfeld bestimmen kann, welchem Dritten die Spareinlage zugute kommen soll. Aber selbst bei als unwiderruflich bezeichneten Vereinbarungen kann eine spätere Vereinbarung zwischen Bank und Anleger den Dritten wieder ausschließen. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, so ist der Wille des verstorbenen Anlegers auszulegen. Der Besitz an dem Sparbuch stellt ein Indiz für das Recht an der Spareinlage dar. Selbst wenn der Erblasser das Sparbuch auf den Namen eines Dritten hat ausstellen lassen, bedarf es im Streitfall oft der Ermittlung weiterer Umstände. Behält der Erblasser das auf den Dritten ausgestellte Sparbuch, gilt dies als Anzeichen dafür, dass er die Verfügungsgewalt zunächst für sich behalten wollte. Was er damit bezwecken wollte, muss jedoch anhand weiterer Indizien geprüft werden. Ein mögliches Auslegungsergebnis ist, dass der Erblasser sich die endgültige Übertragung der Forderung vorbehalten wollte, z. B. um auf eigene Verarmung oder Veränderungen in der Beziehung zu dem Dritten noch reagieren zu können. Möglicherweise wollte der Erblasser aber auch, dass der Dritte bereits von Anfang an Forderungsinhaber wird, aber nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit den Sparvertrag kündigen kann, wie es oft bei Sparbüchern zu Gunsten Minderjähriger gewollt ist.
Auch das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist oft schwer zu bestimmen. Behält der Erblasser das Sparbuch, welches auf den Namen eines Dritten ausgestellt wurde, bis zu seinem Tod, wird in der Regel eine Zuwendung von Todes wegen vorliegen, § 331 BGB (vgl. sogleich unter 3.). Die Übergabe zu Lebzeiten des Erblassers an einen Dritten kann eine Schenkung darstellen. Der Dritte trägt allerdings die Beweislast, dass der Erblasser ihm die Spareinlage schenken wollte.