(1) Verfügung über Bankguthaben
Mittels der transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte (sogar schon zu Lebzeiten des Vollmachtgebers) über Bankguthaben verfügen und Guthaben des Erblassers auf ein eigenes Konto übertragen. Sofern keine Anhaltspunkte für einen evidenten Missbrauch der Vollmacht vorliegen, hat die Bank die Weisungen des Bevollmächtigten unverzüglich auszuführen. Sie ist nicht berechtigt, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder ihm durch ein Zurückstellen der Ausführung der Überweisung den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen. Insbesondere ist die Bank nicht verpflichtet (und auch nicht berechtigt) zu prüfen, ob der Bevollmächtigte im Innenverhältnis gegen die Interessen des Vertretenen verstößt. Mit dem Erbfall kann das Interesse des Erben an die Stelle des Erblassers treten und vom Bevollmächtigten zu beachten sein. Die Bank trifft aber – mit Ausnahme von Evidenzfällen – keine Pflicht, das Innenverhältnis zu prüfen. Alleine die Überweisung des Kontoguthabens auf ein eigenes Konto des Bevollmächtigten begründet keinen Missbrauchsverdacht, da die Überweisung auch dem Vollzug einer (formunwirksamen) lebzeitigen Schenkung dienen kann.
Überweisungen auf das eigene Konto des Bevollmächtigten sind zwar möglich und von der Bank auszuführen, wenn der Erbe die Vollmacht nicht rechtzeitig widerruft. Damit steht jedoch nicht fest, dass der Bevollmächtigte die überwiesenen Guthaben auch rechtmäßig erlangt hat und behalten darf. Der mittels einer Bankvollmacht Bevollmächtigte, der aufgrund einer Schenkung des Vollmachtgebers Beträge von dessen Konto abhebt, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, er habe mit dem Willen des Vollmachtgebers das formnichtige Schenkungsversprechen vollzogen. Prozessual trägt zwar grundsätzlich der herausverlangende Kläger die Darlegungs- und Beweislast, für das Schenkungsversprechen trägt sie hingegen der angeblich Beschenkte. Alleine die Vollmachtserteilung genügt hierfür nicht, da sie nur das Verhältnis zur Bank betrifft. Nachzuweisen ist, dass die Abhebung eine Schenkung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers vollzieht. Der Empfänger eines formnichtigen Schenkungsversprechens muss daher darlegen und nachweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt (und der Formmangel damit geheilt) worden ist.
(2) Auflösung und Umschreibung von Konten
Eine Grenze der Verfügungsmacht des mittels einer transmortalen Vollmacht Bevollmächtigten zieht der BGH bei der Auflösung oder Umschreibung von Konten und Depots. Die transmortale Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten nicht das Recht, das Konto aufzulösen. Ein Inhaber einer Kontovollmacht ist selbst nicht Forderungsinhaber und daher grundsätzlich nicht befugt, die vertragliche Rechtsstellung des Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern; dieser Grundsatz gilt auch bei einer transmortalen Kontovollmacht unter Eheleuten. Der Wille des Erblassers kann idR nicht dahin ausgelegt werden, dass der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, nach dem Tod des Vollmachtgebers das Konto umzuschreiben bzw. aufzulösen und auf diese Weise zum Nachteil des Erben selbst Gläubiger der Kontoforderung zu werden.
(3) Einschränkungen und Erweiterungen des Vollmachtgebers
Daher sollten Vollmachtgeber darauf achten, dass die jeweilige Vollmacht eine Befugnis zur Auflösung oder Umschreibung von Bankvermögen vorsieht, wenn dies gewünscht ist. Im Idealfall wird gleichzeitig Konto- oder Depotvollmacht bei der jeweiligen Bank des Erblassers erteilt.
Umgekehrt kann der Vollmachtgeber die Verfügungsmöglichkeiten des Bevollmächtigten nicht nur erweitern, sondern auch einschränken. So kann er in der Vollmacht z. B. das Recht zur Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung ausschließen. Trotz aller Gestaltungsfreiheit des Vollmachtgebers sind gewisse Regelungen in einer Vollmacht jedoch nicht möglich. So ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts, das nicht für den Vollmachtgeber, sondern nur zu Lasten der Erben ausgeschlossen ist, ebenso unzulässig wie eine unwiderruflich erteilte post- oder transmortale Generalvollmacht.