Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem GmbH-Geschäftanteil ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist in in jedem Fall, dass die Satzung eine Übertragung von Geschäftsanteilen zulässt, da ein Nießbrauchsrecht nur an übertragbaren Rechten und Gegenständen bestellt werden kann. Gemäß § 1069 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil erfolgt daher nach den §§ 412, 398 BGB iVm § 1069 Abs. 1 BGB durch einen Vertrag zwischen Besteller und Nießbraucher. Dieser Vertrag bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das auf eine Nießbrauchsbestellung zielende Verpflichtungsgeschäft ist hingegen formfrei möglich, da § 1069 BGB zur Bedürftigkeit des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts keine Regelung trifft.
Enthält die Satzung eine Vinkulierungsregelung, so ist zu prüfen, ob diese Klausel nur für die Übertragung oder auch für die dingliche Belastung eines Geschäftsanteils gelten soll. Knüpft die Vinkulierungsklausel an jede Verfügung über Geschäftsanteile an, so wird auch eine Nießbrauchsbestellung erfasst. Umstritten ist dagegen, ob Vinkulierungsklauseln, die nur auf die Abtretung und Übertragung von Geschäftsanteilen Bezug nehmen, automatisch auch die Nießbrauchsbestellung erfassen. Die Rechtsprechung und die hM nimmt dies an. Schon aus Gründen der Sicherheit empfiehlt es sich in Fällen, in denen eine Vinkulierungsregelung nicht eindeutig ist, im Zweifel vorher die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einholen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn deren Zustimmung von vornherein ausgeschlossen ist.
Eine Anmeldung des Nießbrauchs gegenüber der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings wird die Gesellschaft nach § 407 BGB geschützt, wenn ihr der Nießbrauch unbekannt ist. Um dem zu begegnen, kann in der Bestellungsurkunde darauf hingewiesen werden, dass die Nießbrauchsbestellung der Gesellschaft anzuzeigen ist oder der Notar zur Unterrichtung der Gesellschaft durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift angewiesen werden. Eine Eintragung des Nießbrauchsrechts in die Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG ist gleichfalls nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer fakultativen Eintragung ist umstritten. Es erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur fakultativen Eintragung in die Gesellschafterliste zweifelhaft, ob ein an einem Geschäftsanteil bestehendes Nießbrauchsrecht überhaupt in die Gesellschafterliste eingetragen werden kann.