Eine solche Vereinbarung muss die für Anteilübertragungen geltenden Satzungsbestimmungen beachten. Weiterhin müssen die Mitgesellschafter der Stimmrechtsausübung durch den Nießbraucher mit erforderlichen Mehrheit zustimmen. Satzungsändernden Beschlüsse werden allerdings nicht erfasst. Dem Nießbraucher kann jedoch eine nicht verdrängende Stimmrechtsvollmacht eingeräumt werden. Auch eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht ist möglich, wenn festgehalten wird, dass ein Widerruf aus wichtigem Grund immer möglich ist und die Vollmacht gleichzeitig mit Beendigung des zugrundeliegenden Nießbrauchs erlischt. Der Nießbrauchsbesteller kann sich jedoch schuldrechtlich zur Nichtausübung seines Stimmrechts verpflichten. Erfasst werden aber nur Beschlussgegenstände ausserhalb des Kernbereichs der Mitgliedschaft. Es empfiehlt sich daher, das Stimmrecht beim Besteller zu lassen und diesen lediglich im Innenverhältnis an die Zustimmung des Nießbrauchers zu binden.
Alternativ zu einer bloßen Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts kann das Stimmrecht als solches auf den Nießbraucher übertragen werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass eine solche Übertragung in der Satzung ausrücklich vorgesehen wurde oder die übrigen Gesellschafter der Stimmrechtsübertragung im konkreten Fall zugestimmt haben. Die Zulässigkeit einer solchen Stimmrechtsübertragung ist allerdings umstritten. Der BGH hat die Frage zuletzt Offen gelassen. Hält man eine Stimmrechtsübertragung für unzulässig, so kann für eine Legitimationszession nichts anderes gelten, da die Legitimationszession der Stimmrechtsübertragung wertungsmäßig vergleichbar ist. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich daher das Rechtsinstitut der Stimmrechtsvollmacht zu bevorzugen.
Um die Position des Nießbrauchers zu stärken, empfiehlt es sich im Übrigen, dem Nießbrauchsbesteller umfassende vertragliche Informationspflichten im Hinblick auf alle gesellschaftsinternen Vorgänge aufzuerlegen, die für die Rechte des Nießbrauchers von Bedeutung sind, da der Nießbraucher ansonsten nur über ein sehr eingeschränktes Informationsrecht auf der Basis des § 242 BGB verfügt. Alternativ kann es sich u. U. anbieten, dem Nießbraucher ein Informationsrecht unmittelbar gegen die Gesellschaft einzuräumen. Da selbst eine Stimmrechtsvollmacht den Nießbraucher nur insoweit zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt, als der Besteller die Stimmrechte im Einzelfall nicht persönlich ausübt, kann weiterhin erwogen werden, den Nießbraucher durch eine entsprechende Satzungsregelung zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen zu berechtigen.
Es besteht die Gefahr, dass der Gewinnanspruch des Nießbrauchers durch die Thesaurierung von Gewinnen oder die Bildung von Anlagevermögen ausgehöhlt wird. Um dies zu verhindern, sollte dem Nießbraucher durch die Vereinbarung von Zustimmungsvorbehalten, Weisungsrechten oder einer entsprechenden Stimmrechtsvollmacht Einfluss auf den Gewinnverwendungsbeschluss eingeräumt werden. Alternativ kann eine betragsmäßige Untergrenze für die an den Nießbraucher auszuschüttenden Gewinne mit der Folge vereinbart werden, dass der Niessbrauchsbesteller den Differenzbetrag durch eine Direktzuwendung an den Nießbraucher auszugleichen hat. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dem Nießbraucher vertraglich einen Anspruch auf die anteilige Auskehrung thesaurierter Gewinne einzuräumen.
Regelungsbedarf besteht weiterhin im Hinblick auf die Fortsetzung des Nießbrauchs an Surrogaten. Es empfiehlt sich eine automatische Erstreckung des Nießbrauchs auf das Surrogat vorzusehen, verbunden mit der Verpflichtung des Nießbrauchsbestellers, bei rechtlicher Unwirksamkeit eine erneute Nießbrauchsbestellung am Surrogat vorzunehmen. Speziell für Kapitalerhöhungen kann für den Fall der Nichtausübung des Bezugsrechts durch den Besteller eine Abtretung des Bezugsrechts an den Nießbraucher vorgesehen werden, bzw. im Fall der Unzulässigkeit einer Abtretung, dass der Nießbraucher die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Überschreiten bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen die geleisteten Einlagen den inneren Wert der Kapitalerhöhung, kann es sich anbieten, die relevanten Grundsätze der Anteilsbewertung sowie einen Streitschlichtungsmechanismus für den Konfliktfall vorzusehen.