1. Voraussetzungen
Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem GmbH-Geschäftanteil ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist in in jedem Fall, dass die Satzung eine Übertragung von Geschäftsanteilen zulässt, da ein Nießbrauchsrecht nur an übertragbaren Rechten und Gegenständen bestellt werden kann. Gemäß § 1069 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil erfolgt daher nach den §§ 412, 398 BGB iVm § 1069 Abs. 1 BGB durch einen Vertrag zwischen Besteller und Nießbraucher. Dieser Vertrag bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das auf eine Nießbrauchsbestellung zielende Verpflichtungsgeschäft ist hingegen formfrei möglich, da § 1069 BGB zur Bedürftigkeit des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts keine Regelung trifft.
Enthält die Satzung eine Vinkulierungsregelung, so ist zu prüfen, ob diese Klausel nur für die Übertragung oder auch für die dingliche Belastung eines Geschäftsanteils gelten soll. Knüpft die Vinkulierungsklausel an jede Verfügung über Geschäftsanteile an, so wird auch eine Nießbrauchsbestellung erfasst. Umstritten ist dagegen, ob Vinkulierungsklauseln, die nur auf die Abtretung und Übertragung von Geschäftsanteilen Bezug nehmen, automatisch auch die Nießbrauchsbestellung erfassen. Die Rechtsprechung und die hM nimmt dies an. Schon aus Gründen der Sicherheit empfiehlt es sich in Fällen, in denen eine Vinkulierungsregelung nicht eindeutig ist, im Zweifel vorher die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einholen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn deren Zustimmung von vornherein ausgeschlossen ist.
Eine Anmeldung des Nießbrauchs gegenüber der Gesellschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings wird die Gesellschaft nach § 407 BGB geschützt, wenn ihr der Nießbrauch unbekannt ist. Um dem zu begegnen, kann in der Bestellungsurkunde darauf hingewiesen werden, dass die Nießbrauchsbestellung der Gesellschaft anzuzeigen ist oder der Notar zur Unterrichtung der Gesellschaft durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift angewiesen werden. Eine Eintragung des Nießbrauchsrechts in die Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG ist gleichfalls nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer fakultativen Eintragung ist umstritten. Es erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur fakultativen Eintragung in die Gesellschafterliste zweifelhaft, ob ein an einem Geschäftsanteil bestehendes Nießbrauchsrecht überhaupt in die Gesellschafterliste eingetragen werden kann.
2. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolge der Bestellung des Nießbrauchsrechts besteht zunächst darin, dass dem Nießbraucher die aus dem Geschäftsanteil zu ziehenden Nutzungen für die Dauer seiner Berechtigung zustehen. Der Nießbraucher hat zunächst Anspruch auf den auf seinen Geschäftsanteil entfallenden ausgeschütteten Gewinnanteil, nicht dagegen auf einen Anteil an den stillen Reserven oder dem Anlagevermögen. Der Nießbraucher hat weiterhin einen Anspruch auf die an die Stelle des Geschäftsanteils tretenden Surrogate. Dazu gehören Einziehungsentgelte nach § 34 GmbHG, der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters, Überschüsse aus dem Verkauf abandonnierter Geschäftsanteile nach § 27 Abs. 2. S. 3 GmbHG, Barabfindungen bei Ümwandlungen nach den §§ 29 ff, 125, 207 ff UmwG sowie Rückerstattungen von Nachschüssen nach § 30 Abs. 2 GmbHG. Dazu gehören weiterhin auch auch Liquidationserlöse nach § 72 GmbHG und Teilrückerstattungen von Einlagen nach § 58 Abs. 2 GmbHG.
Fraglich ist, ob sich das Nießbrauchsrecht bei einer Kapitalerhöhung an den neu geschaffenen Geschäftsanteilen fortsetzt. Unstreitig ist zunächst, dass weder das Bezugsrecht noch die neugeschaffenen Geschäftsanteile dem Nießbraucher zustehen. Der Nießbraucher hat in diesem Fall einen Anspruch auf anteilige Nießbrauchsbestellung an den neu ausgegebenen Geschäftsanteilen, soweit er dadurch eine Werteinbuße erlitten hat. Etwas anderes gilt jedoch im Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Rechte Dritter an den Gesellschaftsanteilen des übertragenden Rechtsträgers setzen sich bei Verschmelzung und Spaltung an den an ihre Stelle tretenden Anteilen an dem überneh...