Unter güterrechtlichen Gesichtspunkten wird zunächst türkisches Güterrecht anzuwenden sein, wenn beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit innehatten und diese auch im Zeitpunkt der Eheschließung hatten. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB. Das deutsche internationale Familienrecht verweist bei gemeinsamer türkischer Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung auf türkisches Recht. Art. 15 Abs. 1 2. HS des türkischen IPRG (tIPRG) geht bei fehlender Rechtswahl und gemeinsamer türkischer Staatsangehörigkeit von der Anwendung des gemeinsamen Heimatrechtes aus. Das heißt, das türkische Recht nimmt diese Verweisung an, da es den Anknüpfungszeitpunkt des deutschen Rechts teilt. Art. 15 Abs. 2 tIPRG verweist jedoch auf das Recht des Ortes der Belegenheit, wenn es um die güterrechtliche Auseinandersetzung des unbeweglichen Vermögens in Deutschland geht. Diese Rückverweisung nimmt das deutsche Recht gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an.
Auf die Folgesache Güterrecht kommt hinsichtlich der Immobilie in Deutschland deutsches Recht zur Anwendung und hinsichtlich des restlichen Vermögens findet türkisches Recht Anwendung, wenn keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB oder nach Art. 15 Abs. 2 tIPRG getroffen wurde. Für die in Deutschland belegene Immobilie von türkischen Staatsangehörigen ist demnach ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Es kommt somit auch im Güterrecht (wie im Erbrecht) zu einer Spaltung des Güterrechtsstatuts.
Nach anderer Auffassung soll jedoch die Verweisung in Art. 15 Abs. 2 tIPRG nicht zur Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB führen. Zur Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB führe diese Rückverweisung nur dann, wenn sie sich in gegenständlicher Hinsicht als Verweisung auf das Güterrecht des Belegenheitsstaates darstellte und zudem in zeitlicher Hinsicht eine Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbenen Grundbesitz entfalte. Nach dieser Entscheidung des OLG Köln werde § 1371 Abs. 1 BGB von der Verweisung in Art. 15 Abs. 2 tIPRG nicht erfasst. § 1371 BGB setze die Entstehung einer Zugewinngemeinschaft voraus. Dies wird damit begründet, dass die Vorschrift an die Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten anknüpfe. Eine Zugewinngemeinschaft werde jedoch durch die Verweisung in der genannten Vorschrift des türkischen Rechts nicht begründet. Diese Vorschrift verweise auf das Recht des Lageortes lediglich in Ansehung der Auseinandersetzung der ehelichen Güter. § 1371 Abs. 1 BGB stelle keine Auseinandersetzungsregelung dar, denn sie knüpfe an den Tod eines Ehegatten an und sehe für diesen Fall eine pauschale Abgeltung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs durch eine Erhöhung der Erbquote vor. Nach dieser Entscheidung kommt es somit, trotz der Verweisung in Art. 15 Abs. 2 tIPRG, nicht zur pauschalen Erhöhung der Erbquote der Ehefrau oder des Ehemannes.
Dieser Auffassung kann mE nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 14 des NA. Dort ist geregelt, dass sich die erbrechtlichen Verhältnisses, in Ansehung des unbeweglichen Vermögens nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise bestimmen, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.
Das Erbstatut, das infolge des deutsch-türkischen Nachlassabkommens bei unbeweglichem Vermögen dem Recht des Belegenheitsortes unterliegt, hat nach dem Sinn und Zweck der Verweisung zur Folge, dass der Erbfall so behandelt wird, als wäre der Erblasser deutscher Staatsangehöriger gewesen.
Für eine restriktive Auslegung des Art. 15 Abs. 2 tIPRG besteht mE kein Anlass. Die dortige Verweisung kann im Zusammenhang mit dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen nur als Gesamtverweisung auf das deutsche Güterrecht gesehen werden. Für eine Beschränkung auf die Auseinandersetzung im Falle der Scheidung der Ehe fehlen Anhaltspunkte.
Folgerichtig ist in Fällen türkischer Ehegatten, wenn ein Ehepartner verstirbt, hinsichtlich des beweglichen Vermögens und der Immobilien in der Türkei, türkisches Familien- und damit Güterrecht anzuwenden und die Erbquote nicht um 1/4 zu erhöhen. Es bleibt bei der gesetzlichen Erbquote von 1/4, was auch der Erbquote im türkischen Erbrecht entspricht. Das türkische Güterrecht kennt den pauschalierten Zugewinnausgleich im Todesfalle nicht.
Hinsichtlich der Immobilie in Deutschland ist jedoch aufgrund der Verweisung auf das Recht des Belegenheitsortes wegen der Rückverweisung in Art. 15 Abs. 2 tIPRG deutsches Güterrecht anzuwenden, sodass ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist, und somit im Todesfalle die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 zugunsten der türkischen Witwe, was den unbeweglichen Nachlass in Deutschland anbelangt, vorzunehmen ist.
Genauso verhält es sich zunächst, sollte die Witwe deutsche Staatsangehörige sein (und dies bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB) und der Erblasser türkisc...