2. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist hier entgegen der im Schriftsatz vom 6.2.2014 geäußerten Auffassung des Beteiligten zu 4. nicht das Landgericht, sondern aufgrund der bereits am 1.9.2009 in Kraft getretenen Fassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht berufen.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat die vom Beteiligten zu 4. gestellten Anträge auf Aufhebung der Nachlassverwaltung mit Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Nachlassverwaltung liegen nicht vor.
Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 4. geltend, es habe von Anfang an keine Nachlassgläubiger gegeben. Damit nämlich erhebt er den Einwand, es hätten die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung mit Beschluss vom 22.2.2011 nicht vorgelegen. Eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit jenes Beschlusses ist indes nach Eintritt seiner formellen Rechtskraft grundsätzlich ausgeschlossen. Die bis zum 31.8.2009 anwendbare Bestimmung des § 18 FGG sah noch eine freie Abänderbarkeit für den Fall vor, dass das Gericht die erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt hält. Der Gesetzgeber hat die Ersetzung dieser Vorgängerregelung durch die Bestimmungen des § 48 FamFG ausdrücklich damit begründet, dass eine allgemeine Abänderungsvorschrift nicht mit der grundsätzlichen Befristung der Rechtsmittel vereinbar sei (BT-Drucks. 16/6308 S. 198). Soweit in den von der Beschwerde zitierten Kommentarstellen (MüKo/Küpper, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1988 Rn 4 aE; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1988 Rn 2) davon die Rede ist, Aufhebung der Nachlassverwaltung habe zu erfolgen, wenn sie zu Unrecht angeordnet worden sei, ist dem nicht zu entnehmen, dass damit – entgegen den aufgezeigten Bindungen der Rechtskraft – eine Aufhebung außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens gemeint ist.
Ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung ist nicht gegeben, insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen, alle Nachlassgläubiger seien befriedigt (worden), kann den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen. Dann nämlich wäre – nachträglich – eine Änderung der Sachlage eingetreten, welche eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrages ermöglichen würde. In Verfahren, die sich – wie das vorliegende nachlassgerichtliche Verfahren – nach den Bestimmungen des am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG richten, kann eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wobei es in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Änderung nur auf Antrag erfolgen kann (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Bei der Anordnung der Nachlassverwaltung handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung, die einen Antrag voraussetzt, sei es des Erben (§ 1981 Abs. 1 BGB), eines Nachlassgläubigers (§ 1981 Abs. 2 BGB) oder eines sonstigen Antragsberechtigten, wie etwa eines Nacherben (§ 2144 BGB). Die Anordnung einer Nachlassverwaltung von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB um einen Sonderfall der Nachlasspflegschaft handelt. Denn insoweit besteht ein entscheidender Unterschied, weil die Anordnung einer allgemeinen Nachlasspflegschaft keines Antrags bedarf, sondern – wie etwa im Falle des § 1960 Abs. 2 BGB – von Amts wegen erfolgen kann. Daher trägt auch der Verweis auf § 1919 BGB nicht, denn aus dieser Vorschrift kann nicht hergeleitet werden, dass auf die Aufhebung einer Nachlassverwaltung die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung fände. Auch aus § 1988 Abs. 2 BGB folgt nichts anderes. Denn die Bestimmung regelt nur einen Spezialfall eines Aufhebungsgrundes; dem ist nicht zu entnehmen, dass die für die Zwangsverwaltung außergesetzlich allgemein anerkannten Aufhebungsgründe, wie etwa die Zweckerreichung, eine Aufhebung unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG erlauben (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 1988 Rn 15 aE; MüKo/Küpper, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1988 Rn 4 aE; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1988 Rn 2).
Bedarf es danach eines Antrags, so kann dieser nicht mit Erfolg allein vom Beteiligten zu 4. gestellt werden. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entnehmen, von wem der Antrag zu stellen ist, aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/6308) ergibt sich indes, dass es eines Antrags "des ursprünglichen Antragstellers" bedarf: Hierzu gehört auf jeden Fall nicht der Beschwerdeführer, der nicht zu dem Kreis der ursprünglich antragsberechtigen Beteiligten gehört.
Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, es müsse zumindest die Möglichkeit gegeben s...