Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur.[199] Daraus folgt, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Feststellung des Tatrichters zur Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nur daraufhin überprüfen kann, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, die Vorschriften über die Beweisaufnahme verletzt wurden oder die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens kann lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat.[200]

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