Formulieren Ehepartner in einem ehegemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt haben, dass der überlebende Ehegatte "die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen haben" soll, so handelt es sich hierbei nicht um eine sog. Freistellungsklausel.
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