Die vier Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner am xx.xx.2014 vorverstorbenen Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 16.6.1992 (künftig auch nur: Testament I oder Ausgangstestament) hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben eingesetzt. Die Urkunde lautet auszugsweise:
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"Wir, die Eheleute ... setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Das heißt, der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe und hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen. "
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Für den Fall des Ablebens des 2. Ehegatten fällt das gesamte gemeinsame Vermögen den Kindern aus unserer Ehe zu gleichen Teilen zu.
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Das elterliche Anwesen ... soll als Gesamtheit erhalten bleiben.“
In einer maschinenschriftlichen "Ergänzung zum Testament vom 16.6.92" aus dem Jahre 2010 (im folgenden nur: Ergänzung I), die vom Erblasser verfasst und erstellt worden war, sind zahlreiche abweichende Anordnungen der Eheleute niedergelegt. Die einleitende Bestimmung lautet:
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"Nach unserem Ableben, ev. zuvor, wenn es der gesundheitliche Zustand verlangt, soll H. (Anmerkung d. Senats: gemeint ist der Antragsgegner) das Anwesen und dessen Verwaltung übernehmen. Er hat am meisten dafür getan. Als Wohnung sollen unsere Wohnräume ihm dienen."
Eine gute Woche vor seinem Tod hatte der Erblasser am xx.xx.2015 ein notarielles Testament (fortan: Testament II) errichten lassen, in dem er unter Widerruf der "Verfügungen des ... Testaments vom 16.6.1992 hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung" den Antragsgegner (künftig nur: AG) zum Alleinerben einsetzte sowie weitere ergänzende Anordnungen traf.
Bereits im Sommer 2014 hatte der Erblasser auf einer Ablichtung des gemeinschaftlichen Testaments am Ende des Textes handschriftlich vermerkt:
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"Für den Fall des Ablebens eines der Kinder fällt sein Erbteil zu 100% seinen Kindern zu."
Dieser vom Erblasser unterschriebene Nachtrag (nachfolgend nur: Ergänzung II) datiert auf 6.8.2014.
Beide Antragsteller (fortan nur: AS) haben die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der die Beteiligten als – im Ausgangstestament berufene – Miterben zu je 1/4 ausweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung des Nachlassgerichts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Erbscheins vorliegen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des AG, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.