Kein familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt bei Aufnahme von minderjährigen Erben als Kommanditisten in eine bestehende Familien-KG mittels Einlage von Nachlassvermögen durch den Vater der Kinder als Dauertestamentsvollstrecker

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Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung festlegen, dass die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker vorzunehmen ist. Hierdurch wird die Verwaltungs- und Verfügungsmacht der Erben über den Nachlass ausgeschlossen und allein dem weisungsfreien Testamentsvollstrecker übertragen. Ziel ist dabei meist die Vermeidung von Konflikten unter den Erben und die Sicherung der Handlungsfähigkeit des Nachlasses. Bei der Einsetzung von nicht geschäftsfähigen oder minderjährigen Erben wird häufig eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, sodass der Testamentsvollstrecker den Erbteil dieser Personen über einen gewissen Zeitraum – bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder, wie häufig in der Praxis gesehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – zu verwalten hat. Durch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 Abs. 1 BGB ist es dem Dauertestamentsvollstrecker unter sorgfältiger Ausübung seines Ermessens gestattet und geboten, das der Verwaltung unterliegende Nachlassvermögen auf verschiedene Art und Weisen für die Erben anzulegen. Welche Maßnahmen ordnungsgemäß sind, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen.

I. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Testamentarisch kann konkretisiert werden, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker haben soll. Der gesetzliche Regelfall ist die Abwicklungs-, bzw. Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) einschließlich Verwaltungsbefugnis (§ 2205 BGB), um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.[1] Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu sichern, in Besitz zu nehmen und zu verwalten, er hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, ggf. jährlich Rechnung zu legen, die Erbschaftsteuern zu begleichen und den Nachlass nach einem zu erstellenden Auseinandersetzungsplan abzuwickeln.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker auch die Dauerverwaltung des Nachlasses über einen festgelegten Zeitraum übertragen. Der Dauertestamentsvollstrecker hat dann den Nachlass oder bestimmte Erbteile über diesen Zeitraum ordnungsgemäß mit dem Zweck des Erhalts und Vermehrung des Vermögens zu verwalten. Die Dauer der Verwaltung ergibt sich aus den Anordnungen des Erblassers, wobei die Höchstfristen nach § 2210 BGB zu beachten sind. Soweit ein Testamentsvollstrecker kraft letztwilliger Verfügung zur Verwaltung des Nachlasses ermächtigt wird, legt § 2211 Abs. 1 BGB fest, dass insoweit die den Erben nach §§ 2038, 2040 BGB grundsätzlich zustehende Verfügungsmacht ausgeschlossen ist. Verfügungen der Erben sind (schwebend) unwirksam; gutgläubiger Erwerb bleibt möglich.[2] Gibt der Testamentsvollstrecker allerdings Nachlassgegenstände an die Erben frei, endet insoweit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; § 2217 Abs. 1 S. 2 BGB.

[1] MüKo/Zimmermann, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2203 Rn 1.
[2] MüKo/Zimmermann, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2211 Rn 7.

II. Ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und Ermessensspielraum

Nach § 2216 Abs. 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Aufgaben zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Dabei hat der Testamentsvollstrecker vorrangig etwaige durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermittelnde Verwaltungsanordnungen des Erblassers zu befolgen.[3] Hat der Erblasser keine (bindenden) Anordnungen getroffen, so hat sich die Verwaltung im gesetzlichen Rahmen am Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung und den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.

Bei der Ausführung seiner Aufgaben steht dem Testamentsvollstrecker ein angemessener Ermessensspielraum[4] zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme wird in aller Regel daran zu bemessen sein, ob sie aus wirtschaftlichen, vernünftigen und allgemein nachvollziehbaren Gründen getätigt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat unternehmerische Eigeninitiative zu ergreifen; eine sichere oder mündelsichere Anlage muss er dabei im Gegensatz zu einem Betreuer nicht wählen. In der Rechtsprechung des BGH[5] wird das Leitbild des umsichtigen und soliden, jedoch auch dynamischen Geschäftsführers zugrunde gelegt, der die Risiken und Chancen einer Vermögensanlage kalkuliert und dann eingeht/nutzt oder nicht. Er kann daher sogar pflichtwidrig handeln, wenn er – statt die Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen – nur eine mündelsichere Anlage wählt. Auch spekulative Geschäfte sind denkbar. Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der jeweiligen Handlung dürfen nicht ersichtlich sein. Für die Zweckmäßigkeit trägt der Testamentsvollstrecker die alleinige Verantwortung; er entscheidet über die Art und Weise der Verwaltung. Dabei ist er unbeschränkt verfügungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben.[6]

Der Testamentsvollstrecker ist nach §§ 2206 Abs. 1 BGB auch berechtigt, Verbindlichk...

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