In einem im Erbverzichtsvertrag ausdrücklich vereinbarten Vorbehalt der Verteidigungsrechte liegt daher mE der kautelarjuristische Weg zur Minimierung der sich aus der noch höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ergebenden Unsicherheiten und Risiken. Wollen die Beteiligten des Pflichtteilsverzichts die Verteidigungsrechte vom Verzicht ausnehmen, könnte beispielsweise folgender Satz in den Verzichtsvertrag aufgenommen werden: "Vom Pflichtteilsverzicht ausgenommen und dem Verzichtenden vorbehalten bleiben die Verteidigungsrechte aus §§ 2318, 2319, 2328 BGB."

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