Leitsatz
Das Nachlassgericht ist im Rahmen der Anordnung der Nachlasspflegschaft dazu verpflichtet, eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vorzunehmen. Eine Beschränkung auf eine lediglich floskelhafte Wiedergabe des Wortlautes des Gesetzes ist nicht zulässig.
Bei der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers ist den potenziellen Erben rechtliches Gehör zu gewähren. Sind diese noch nicht bekannt, ist im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Die potenziellen Erben sind im Rahmen der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers zu hören. Sind die Erben nicht bekannt, so ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben durch das Nachlassgericht ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Handelt es sich bei dem Verfahrenspfleger um einen Rechtsanwalt, so ist er ausschließlich dann zur Abrechnung einer Vergütung nach dem RVG berechtigt, wenn er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten vornimmt, die auch ein juristischer Laie einem Rechtsanwalt übertragen hätte.
OLG Köln, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 2 Wx 253/17
Sachverhalt
Am 5.12.2014 ist Herr H. F. (Erblasser) verstorben. Er hat u. a. einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus in E./Niederlande hinterlassen.
Mit Schreiben vom 29.6.2015 hat die Sparkasse Aachen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach den §§ 1960, 1961 BGB beantragt. Sie hat vorgetragen, dass sie Gläubigerin des Erblassers sei, die Ehefrau und die Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hätten und ihr weitere Erben nicht bekannt seien. Der Nachlass sei gefährdet. So habe der Sohn D. F. einen zum Nachlass gehörenden PKW verkauft, um die Beerdigungskosten zu bezahlen. Zudem werde das Grundstück in E. von Unbefugten genutzt (Bl 2 ff dA).
Daraufhin hat das Nachlassgericht durch am 8.7.2015 erlassenen Beschluss die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1) mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben bestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die Erbenstellung noch nicht vollständig geklärt und sicherungsbedürftiger Nachlass in Form von hälftigem Grundbesitz vorhanden sei (Bl 10 ff dA).
Der Beteiligte zu 1) hat sich in der Folgezeit u. a. um einen Verkauf der Immobilie in E./Niederlande bemüht.
Durch am 21.7.2016 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2) als Verfahrenspfleger für die Vertretung der unbekannten Erben des Erblassers bei der Veräußerung und gegebenenfalls Belastung des Grundbesitzes in E./Niederlande bestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die Veräußerung dazu diene, "den Nachlass liquide zu stellen" (Bl 162 ff dA). In der Folgezeit ist es zur Versteigerung des Grundbesitzes in E./Niederlande gekommen.
Mit der Gebührenrechnung vom 22.5.2017 (Rechnungs-Nr. 94/2017), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 2) für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger ausgehend von einem Verfahrenswert von 50.000 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. der §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG nebst Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 1.822,96 EUR abgerechnet (Bl 298 dA). Mit Schriftsatz vom 12.6.2017 hat er seine Gebührenrechnung vom 22.5.2017 berichtigt und unter Zugrundelegung eines Verfahrenswertes von 53.000 EUR einen Betrag von 1.954,46 EUR abgerechnet (Bl 300 ff dA). Mit Schriftsatz vom 14.7.2017 hat der Beteiligte zu 2) seine Gebührenrechnung vom 22.5.2017 erneut berichtigt und unter Zugrundelegung eines Verfahrenswertes von 26.500 EUR einen Betrag von 1.358,86 EUR abgerechnet (Bl 312 f dA).
Der Beteiligte zu 3) ist der berichtigten Gebührenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 22.5.2017 mit Schriftsatz vom 25.7.2017 entgegengetreten (Bl 314 f dA). Er hat ausgeführt, dass keine wirksame Bestellung des Beteiligten zu 2) als Verfahrenspfleger vorliege, weil es sich um eine Ergänzungspflegschaft und damit um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache handele, die in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts falle. Zudem dürfe der Beteiligte zu 2) nicht nach dem RVG abrechnen, weil er keine berufsspezifischen Dienste erbracht habe. Er könne nur stundenweise nach dem VBVG abrechnen. Dem ist der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 4.8.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl 316 ff dA), entgegengetreten.
Durch am 8.9.2017 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger eine Vergütung in Höhe von 1.358,86 EUR aus der Landeskasse festgesetzt (Bl 321 f dA). Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 18.9.2017 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 20.9.2017 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz vom 19.9.2017 (Bl 350 ff dA) Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht durch am 17.11.2017 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt hat (Bl 366 f dA).
Aus den Gründen
1. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. D...