Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die antragszurückweisende Entscheidung auszulegen und als solche nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft. (...)
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Sind eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin von Grundbesitz und deren Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO eingetragen, so wird das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig, denn Änderungen im Gesellschafterbestand sind mit Blick auf die Vermutungswirkung des § 899 a BGB wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (st. Rechtspr.; vgl. BGH NJW 2011, 615/617). Auch in einem solchen Fall steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) grundsätzlich offen (BayObLGZ 1992, 259/260). Dies gilt auch dann, wenn wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht lediglich hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird (Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Hügel/Reetz § 47 Rn 103).
Wird die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das Grundbuchamt allerdings die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307/308; BGH Rpfleger 1961, 233/234 zur Bewilligungsbefugnis). Die Bewilligungsberechtigung des Antragstellers ist jedoch weder mit dem Erbschein nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a)) noch kann sie deshalb als offenkundig behandelt werden, weil nach der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des § 899 a Satz 1 BGB die Gesellschaft nur aus dem Erblasser und dem Beteiligten bestanden hat (dazu unter b)). Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung wäre zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag – nicht zwingend in der Form des § 29 GBO – vorzulegen gewesen (BayObLGZ 1992, 259, 263; 1997, 307, 308; OLG Hamm, Rpfleger 2012, 253, 254; OLG Schleswig, FGPrax 2012, 62, 63 f; OLG Brandenburg, ZEV 2012, 116, 117; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn 41 f; Hügel/Kral, GesR, Rn 66 f; Knothe in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn 59 c; aM KG RNotZ 2016, 328, 330; Meikel/Hertel, GBO 11. Aufl., § 29 Rn 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl., Rn 4274 f; auch Holzer in Beck-OK GBO Stand 1.5.2017, § 22 Rn 64; Ertl, MittBayNot 1992, 11, 17). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich hier (siehe unter c)), auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.
a) Mit der vorgelegten Erbscheinsausfertigung ist die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten nicht nachgewiesen.
Die Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung (Demharter, § 22 Rn 31) muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird (Demharter, § 22 Rn 32). Betroffen ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH FGPrax 2010, 223; Rpfleger 2001, 69). Besteht die Berichtigung in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen (BayObLG MittRhNotK 1989, 13; Demharter, § 19 Rn 47).
Ist dieser verstorben, ist Betroffener im Sinne des § 19 GBO derjenige, auf den die Buchposition übergegangen ist und somit (grundsätzlich) dessen Erbe (Demharter, § 22 Rn 32).
Nach dem Tod eines Gesellschafters der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt sich die Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO allerdings nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt.
Weil die grundbuchrechtliche Buchberechtigung keine selbständige Rechtsposition, sondern grundsätzlich Ausfluss der materiellen Berechtigung ist, findet im Erbfall keine Aufspaltung der Rechtsnachfolge in die Buchposition einerseits (nach erbrechtlichen Regeln) und in die materielle Berechtigung andererseits (nach gesellschaftsrechtlichen Regeln) statt (BayObLGZ 1992, 259, 263; Senat vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14 = FGPrax 2015, 57; OLG Zweibrücken FGPrax 1995, 93, 94; siehe auch Staudinger/Kunz Bearb. 2017 § 1922 Rn 190 a).
b) Auch in der hier gegebenen Sonderkonstellation, bei der ein Gesellschafter einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstorben und vom verbliebenen Gesellschafter allein beerbt worden ist, kann auf die Kenntnis des Gesellschaftsvert...