Für die Gestaltungspraxis bedeutet die Neuregelung, dass Musterformulierungen angepasst werden sollten. Die Befugnis zur Stellvertretung für die Einwilligung in die Vornahme von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Verbringung wird regelmäßig in einem Abschnitt "persönliche Angelegenheiten" oder "Gesundheitssorge" der Vorsorgevollmacht aufgenommen.
Nach dem unten formulierten Vorschlag gibt es zunächst allgemeine Ausführungen zu Einwilligungen in ärztliche Untersuchungen und Heilbehandlungen. Anschließend werden in vier Unterpunkten einzelne Befugnisse besonders benannt. Vor der ärztlichen Zwangsmaßnahme und der Verbringung sind dies die Einwilligung oder Nichteinwilligung in gefährliche Behandlungen (§ 1904 BGB) sowie die Unterbringung und die freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1906 BGB), danach die besonders sensiblen Bereiche des allgemeinen Aufenthaltes und des Umgangs.
Hinsichtlich des Textes ist die Rechtsprechung des BGH zu beachten, welche möglichst präzise Formulierungen fordert. Ein Satz wie "Die Vollmacht ermächtigt auch zu Entscheidungen nach den §§ 1904, 1906, 1906 a BGB" genügt nicht. Es muss zumindest die Gefahrenlage für den Vollmachtgeber verständlich sein. Die Inhalte der Normen sollten nach hier vertretener Ansicht weitgehend beschrieben werden, auch wenn das die Vollmacht recht lang werden lässt.
In der hier vorgeschlagenen Formulierung werden (nach dem Semikolon im ersten Absatz) auch die in § 1906 a Abs. 1 Nr. 1–7 BGB zu findenden Voraussetzungen stichpunktartig benannt. Dies wird wohl entbehrlich sein, da die Gefahrenlage für den Vollmachtgeber auch durch die vorherige Definition der Zwangsmaßnahme ("ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen") recht deutlich wird. Allerdings macht es die erforderlichen Umstände kenntlich, fördert damit die Aufklärung des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten und gibt für die Anwendung schon eine erste Orientierungshilfe, was nach hier vertretener Ansicht deutlich für die längere Formulierung spricht. Eine Kernvoraussetzung ist schon im ersten Halbsatz enthalten, nämlich das Erfordernis des stationären Krankenhausaufenthaltes.
Die Voraussetzungen für das Verbringen zu beschreiben, bereitet durch die Verweisungen auf § 1906 BGB, dort aber nur auf Absatz 1 Nummer 2, den Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, größere Schwierigkeiten. Diese unrunde Gesetzesgestaltung erfolgte erst gegen Ende des Verfahrens. Absatz 1 Nummer 2 des § 1906 BGB enthält zwei Voraussetzungen, die Gefahrenlage und die fehlende Einsichtsfähigkeit. Da aber der Verweis auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB fehlt, kann nicht einfach auf die Voraussetzungen für die Unterbringung verwiesen werden.
Abschließend ist es zum Zwecke der Aufklärung und als eine Art Verfahrensanweisung sinnvoll, auf das Bedürfnis der gerichtlichen Genehmigung hinzuweisen. Manche Notare tun dies am Ende der Urkunde bei den allgemeinen Aufklärungen (etwa: "Der Notar hat darauf hingewiesen, dass trotz der Vollmacht bei einzelnen Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein kann."). Da der Hinweis für die Wirksamkeit der Vollmacht keine Voraussetzung ist, genügt dies. Allerdings werden sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter später nicht mehr daran erinnern, für welche Erklärungen dies gilt, selbst wenn der Notar ihnen das tatsächlich erläutert hat.
Formulierungsvorschlag
Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten
… Allgemeines zu stellvertretenden Einwilligungen in Gesundheitsangelegenheiten u. ä. …
In persönlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere auch die Befugnis,
1. … § 1904 BGB …
2. … § 1906 BGB …
3. ärztliche Zwangsmaßnahme
a) nach § 1906 a BGB bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einzuwilligen, also einer ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers; es müssen zuvor die nach § 1906 a Abs. 1 Nr. 1–7 BGB festgelegten Anforderungen erfüllt sein, also u. a. Übereinstimmung mit dem früher (z. B. in einer Patientenverfügung) erklärten, freien oder dem mutmaßlichen Willen, fehlende Einsichtsfähigkeit, Überzeugungsversuche, Erforderlichkeit zur Abwehr drohenden, erheblichen, gesundheitlichen Schadens, Fehlen von Alternativmaßnahmen und deutliches Überwiegen des Nutzens;
b) einem Verbringen des Vollmachtgebers gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus zuzustimmen. Dies gilt nur,
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wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt und |
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wenn zur Abwendung eines drohendenden, erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind, die ohne Verbringung nicht durchgeführt werden können und |
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der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer solchen Verbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann; |
c) für eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung er...