Leitsatz
Für die Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch ist im Rahmen des Grundbuchverfahrens ein Nachweis der behaupteten Erbfolge entbehrlich, soweit in einem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt ist, dass der derzeit im Grundbuch eingetragene Eigentümer das Eigentum vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, sondern dass dieses aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf den Kläger und dessen Geschwister in Erbengemeinschaft übergegangen ist.
OLG München, Beschluss vom 24. November 2017 – 34 Wx 315/17
Sachverhalt
Der Beteiligte ist einer der Söhne von Herrn K. Dieser war mit seiner Ehefrau im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ eingetragen. Die Ehegatten hatten nach den Feststellungen des Landgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 11.8.2016, ergangen zwischen dem Beteiligten und Frau H., der Schwester von Frau K., am 7.1.1975 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Herr K. setzte darin seine Ehefrau als Alleinerbin ein, Frau K. ihren Ehemann hingegen als Vorerben, wobei ihm unter anderem der Miteigentumsanteil am Grundstück als Vorausvermächtnis zugewandt war. Als Nacherbe war ihr Bruder, Herr W., bestimmt. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 30.7.1983 änderten die Eheleute K. das Testament vom 7.1.1975 dahin, dass Frau H., Nacherbin sein sollte. Frau K. verstarb im Februar 2012, Herr K. im Oktober 2012. Anstelle von Frau K. wurde am 27.3.2015 ihre Schwester, Frau H., aufgrund des Erbscheins vom 16.1.2014 als Eigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück eingetragen.
Im Rechtsstreit vor dem Landgericht begehrte der Beteiligte, Frau H. zu verurteilen, den Miteigentumsanteil an ihn und seine beiden Brüder aufzulassen, hilfsweise, sie zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten und seiner beiden Brüder zuzustimmen. Herr K. sei nämlich Erbe oder Vorausvermächtnisnehmer hinsichtlich des Grundbesitzes geworden und nach dessen Ableben der Beteiligte zusammen mit seinen zwei Brüdern als gesetzliche Erben in die Rechtsstellung des Herrn K. eingetreten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.8.2016 den Antrag auf Auflassung abgewiesen, dem Hilfsantrag hingegen stattgegeben und Frau H. zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt. Das Grundbuch sei unrichtig, da der Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Ableben der Ehefrau in das freie Vermögen des Herrn K. gefallen und damit der Nacherbfolge von Frau H. entzogen sei. Vielmehr seien der Beteiligte und seine Brüder Erben des Miteigentumsanteils geworden.
Dieses Urteil legte der Beteiligte durch seinen Anwalt am 16.1.2017 in Ausfertigung vor mit dem Antrag, das Grundbuch zu berichtigen. Zudem wurden die Erklärungen der beiden Brüder des Beteiligten mit der Zustimmung zur Berichtigung in notariell beglaubigten Urkunden dem Grundbuchamt vorgelegt.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 27.6.2017 beanstandete das Grundbuchamt, dass zur Eintragung der Brüder des Beteiligten die Auflassung des Miteigentumsanteils in notarieller Urkunde erforderlich sei, wobei die Anwesenheit von Frau H. beim Notartermin nicht erforderlich sei, da insofern das Endurteil genüge. Daraufhin beantragte der Beteiligte durch den Notar erneut die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beteiligten und seinen Brüdern, im Wege der Berichtigung unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts. Mit erneuter Zwischenverfügung vom 20.7.2017 hat das Grundbuchamt nunmehr als Hindernis benannt, dass es am Nachweis der Erbfolge fehle. Die Eintragung des Beteiligten und seiner Brüder in Erbengemeinschaft erfordere die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift. Da beides nicht vorliege, werde um Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 17.8.2017. Durch die Eintragung von Frau H. sei das Grundbuch unrichtig, da der Beteiligte und seine Brüder als gesetzliche Erben in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücksanteils seien. Das Urteil ersetze die Berichtigungsbewilligung von Frau H. Der Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und vom Notar gemäß § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig eingelegt.
1. Der Senat geht davon aus, dass das Grundbuchamt die – dem Inhalt nach unzulässige – Zwischenverfügung vom 27.6.2017 (vgl. BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter, GBO 30. Aufl., § 18 Rn 8; Hügel/Zeiser, GBO 3. Aufl., § 18 Rn 17) selbst schon konkludent dadurch aufgehoben hat, dass eine neue Zwischenverfügung erlassen wurde. Einer (klarstellenden) Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27.6.2017 durch das Beschwerdegericht bedarf es daher nicht.
2. Die Zwischenverfügung vom 20.7.2017 entspricht zwar ebe...