Die Klägerin macht gegen ihren Bruder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die behauptete Schenkung von Unternehmensanteilen sowie eines Kapitalkontos durch die Mutter geltend.
Die Parteien sind die einzigen Kinder der am 20.4.2004 verstorbenen Erblasserin D.F. und ihres am 11.6.1996 vorverstorbenen Ehemanns Dr. K.F. Beide widerriefen in notariellen Urkunden das in den Jahren 1978 und 1982 gemeinschaftlich errichtete Testament und trafen – nunmehr getrenntlebend – jeweils durch Erbvertrag neue Verfügungen von Todes wegen. Die Erblasserin setzte am 11.3.1983 die Parteien des Rechtsstreits zu je ½ als Miterben ein.
Der Vater der Parteien hatte die N GmbH & Co. KG gegründet und aufgebaut, deren Gesellschafter die Erblasserin und der Beklagte waren. Mit notariellem Vertrag vom 30.9.1996 übertrug die Erblasserin ihre Gesellschaftsanteile an der N Beteiligungsgesellschaft mbH, ihre Kommanditbeteiligung an der N Gesellschaft ... mbH & Co. KG – Nominalwert 7.000.000 DM – sowie ihr Sonderkapitalkonto an den Beklagten, der als Gegenleistung monatlich 10.000 DM an die Erblasserin zu zahlen hatte. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück I in N, das nach dem Erbfall für 440.000 EUR verkauft wurde, dessen Inventar sowie ein Geldvermögen von 4.898 EUR.
Von April 2004 bis Mai 2005 korrespondierten die Parteien über wechselseitige Ansprüche nach dem Erbfall vom 20.4.2004. Am 29.8.2005 telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander.
Mit der Klageschrift vom 22.8.2006 hat die Klägerin die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und eidesstattliche Versicherung begehrt. Sie hat – da sie zunächst von der Wirksamkeit des gemeinsamen Testaments ausging – behauptet, ihr stehe ein Zahlungsanspruch gemäß der §§ 2287, 2288 BGB zu, für dessen Durchsetzung sie die von dem Beklagten begehrten Informationen benötige. Die Übertragung vom 30.9.1996 sei eine Schenkung, jedenfalls aber eine gemischte Schenkung gewesen.
Die Klägerin hat nach Erweiterung der Klage am 4.12.2006 um den Klageantrag zu 3. beantragt, (...)
Der Beklagte hat beantragt, (...). Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Übertragung vom 30.9.1996 sei keine Schenkung gewesen. Er habe monatliche Zahlungen iHv 10.000 DM an die Erblasserin erbracht und darüber hinaus von ihr persönliche Steuerverpflichtungen übernommen. Die Erblasserin habe sich nicht mit den Einzelheiten der Geschäftstätigkeit befassen, sondern ihren Lebensabend finanziell gesichert verbringen wollen. Sie habe ihn zudem für ihre persönliche Versorgung weiter an sich binden wollen.
Mit dem Urteil vom 8.3.2007 (vgl. Bl 151 ff GA/Band II) verurteilte das Landgericht Duisburg den Beklagten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten der Klägerin den Wert des Unternehmens der N Gesellschaft ... GmbH & Co. KG zum 1.1.1996 und zum 20.4.2004 ermitteln zu lassen, und wies die Klage im Übrigen ab.
In dem im Anschluss – nunmehr in Kenntnis des wirksamen Widerrufs des gemeinsamen Testaments der Erblasserin und des Vaters – geführten Berufungsverfahren zum Aktenzeichen I-7 U 61/07 des Senats hat die Klägerin mit dem am 18.4.2007 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, sie erweitere die Klage zur Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, da der Beklagte einen Verjährungsverzicht nicht erklärt habe.
Sie benötige die Auskünfte und die Wertermittlung zur Bezifferung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Der Nachlasswert habe sich lediglich auf etwa 225.000 EUR belaufen, während der Beklagte durch den Übertragungsvertrag vom 30.9.1996 die Kommanditbeteiligung im Nominalwert von 7.000.000 DM zuzüglich des Kapitalkontos mit einem Guthaben von 2.351.021,50 DM erhalten habe. Da der Nachlass zur Befriedigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht ausreiche, könne sie den Beklagten in entsprechender Anwendung des § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB als Beschenkten in Anspruch nehmen.
Die Klägerin hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und über den zuerkannten Wertermittlungsanspruch hinaus den Beklagten zu verurteilen, (...). Zur Stufenklage erweiternd hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.4.2007 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, (...)
Der Beklagte hat beantragt, (...). Er hat im Wesentlichen vorgetragen, er habe durch den Vertrag vom 30.9.1996 nicht mehr erhalten, als die Erblasserin in der Verfügung aus dem Erbvertrag für ihn vorgesehen habe, ihm also auch ohne den Vertrag mit dem Tod der Erblasserin zugefallen wäre. Angesichts der Gegenleistungen liege eine gemischte Schenkung nicht vor. Der tatsächliche Wert der Kommanditbeteiligung und des Kapitalkontos habe 450.000 DM betragen.
Ein Wertermittlungsanspruch laufe auf Ausforschung hinaus. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz erhebliche Vorempfänge durch Schenkungen (vgl. zu den Einzelheiten Bl 229 f GA/Band II) und mit dem Inventar des Hauses wertvolle Kunstgegenstände erhalten habe. Der Nachlasswert habe bereits nach dem eigenen V...