Leitsatz
Die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen den Beschenkten gem. § 2329 BGB läuft auch dann stichtagsgenau drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls ab, wenn die Vaterschaft des Erblassers erst nach Ablauf dieser Frist gerichtlich festgestellt wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2017 – I-7 U 151/16
Sachverhalt
Der Kläger und die Beklagten sind Halbgeschwister und die drei gesetzlichen Erben des am 5.7.2007 in N verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen seine Halbgeschwister Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche aus § 2329 BGB geltend.
Die Mutter des Klägers war zunächst mit Herrn G und danach mit dem Erblasser verheiratet. Die Abstammung des Klägers von dem Erblasser ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg (Az.: 0211 F 445/12) vom 18.2.2015 gerichtlich festgestellt worden, nachdem der Kläger die Vaterschaft des G mit Antrag vom 29.3.2012 angefochten hatte.
Der Erblasser verschenkte in den Jahren 1995 und 2002 mehrere Grundstücke unter Nießbrauchvorbehalt an die Beklagten, seine Kinder aus erster Ehe. Nach Auskunft der Beklagten ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todesfalls negativ. Der Kläger, der zunächst Zweifel daran geäußert hatte, hat sich später vor dem Landgericht auf Ansprüche aus § 2329 BGB beschränkt. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Ansprüche gegen die Beklagten nicht verjährt seien, weil dem § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen stehe.
Das Landgericht, auf dessen Feststellungen auch wegen der Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dem von dem Kläger mit der Stufenklage letztlich nur noch verfolgten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die den Beklagten geschenkten Grundstücke gemäß § 2329 BGB stehe die Verjährungseinrede wirksam entgegen. Die Verjährung richte sich gemäß Artikel 229 § 23 Abs. 1 Satz 2 EGB nach der vor dem 1.1.2010 geltenden Fassung des BGB, da die Verjährung früher vollendet sei als nach der nunmehr geltenden Fassung des BGB. Die kurze Verjährungsfrist gelte auch gegenüber beschenkten Miterben. Der Verjährung des Anspruchs stehe die Anwendbarkeit von § 1600 d Abs. 4 BGB nicht entgegen. Zwar führe die "Rechtsausübungs- sperre" des § 1600 d Abs. 4 BGB in der Regel dazu, dass Verjährung nicht eintrete. So lange die Vaterschaft nicht bindend festgestellt sei, könnten Forderungen des Kindes gegen den Vater nicht verjähren, weil sie noch nicht iSv § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden seien. Dies gelte jedoch nur insoweit, als es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Entstehung des Anspruchs ankomme. Dies sei bei der Verjährung iSv § 2332 BGB nicht der Fall. Die Vorschrift knüpfe allein an den Erbfall an. Es sei auch nicht richtig, dass nur ein entstandener und fälliger Anspruch verjähren könne. Die Verjährungsfristen schützten nicht nur den begründet in Anspruch Genommenen, sondern auch den Nichtschuldner. Das von dem Kläger als unbillig empfundene Ergebnis sei eine vom Gesetzgeber des § 2332 BGB in Kauf genommene Härte, die angesichts der damit bezweckten schnellen Rechtsicherheit für Beschenkte des Erblassers in Kauf genommen worden sei. Auch bestehe keine besondere Benachteiligung nichtehelicher Kinder. Im Gegenteil würden Kinder, bei denen die Vaterschaft des Erblassers zunächst gesetzlich festgestellt werden müsse, gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten besonders bevorzugt, wenn dies anders gehandhabt würde. An der kurzen und kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 2332 BGB müssten sich auch eheliche oder anerkannte Kinder festhalten lassen.
Der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ergebe sich nicht zur Vorbereitung anderer Ansprüche. Ein Anspruch nach § 2314 BGB bestehe gegenüber Miterben nicht. Ein Anspruch gemäß § 2057 BGB zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 2050 BGB oder aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 2325 BGB bestehe nicht. Beide Ansprüche setzten einen verteilbaren positiven Nachlass voraus, der vom Kläger selbst nicht mehr behauptet werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Erst mit der Rechtswirkung der Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht stehe die volle Verwandtschaft mit bindender Wirkung für und gegen alle fest. Vor diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger gar nicht auf die Vaterschaft berufen können. Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB gelte. Da die Forderung des Klägers nicht vor dem 25.3.2015 entstanden sei, habe sie auch nicht vorher verjähren können. Das Risiko einer zeitlich unbeschränkten Inanspruchnahme stelle sich für einen beschenkten Dritten nicht. Die Anfechtungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfahre, die gegen die Vaterschaft sprächen. Deshalb sei bereits in den familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1600 f BGB die Rechtssicherheit bedacht. Auch das Familienrecht erkenne z. B. bei § 1613 Abs. ...