Die Beteiligte, die mit dem Erblasser im Jahre 2009 die Ehe eingegangen war, hat mit Schriftsatz vom 18.7.2011 das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt. Mit dem Antrag hat sie eine Abschrift eines notariellen Testaments vom 25.6.2010 nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt. Durch die letztwillige Verfügung des Erblassers wurde sie zur Miterbin eingesetzt. Ferner wurde mit dem Antrag eine Liste der bekannten Nachlassgläubiger sowie eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten vorgelegt.

Das angerufene Amtsgericht hat die Nachlassakten beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Kinder des Erblassers aus erster Ehe der Beteiligten jegliches Erbrecht bestreiten. Das Amtsgericht hat der Beteiligten daraufhin aufgegeben, ihre Erbenstellung und damit ihre Antragsbefugnis im Aufgebotsverfahren durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Nachdem die Beteiligte dies ausdrücklich verweigert hat, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde.

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