Als wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament anzusehen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat oder anders ausgedrückt, wenn nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen oder fallen soll. Ein gemeinschaftliches Testament als solches kann nicht insgesamt wechselbezüglich sein, sondern es können jeweils nur einzelne Verfügungen auf die Wechselbezüglichkeit geprüft werden. Dementsprechend kann aus dem Umstand allein, dass Ehegatten die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben, noch nicht auf eine Wechselbezüglichkeit rückgeschlossen werden.
Wechselbezüglich können ohnehin lediglich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein (§ 2270 Abs. 3 BGB). Daraus ergibt sich, dass andere Verfügungen, also etwa Teilungsanordnungen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, nicht wechselbezüglich getroffen werden können.
Praxistipp
Zwar kann die Testamentsvollstreckung nicht wechselbezüglich, also bindend angeordnet werden, dennoch ist die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Längerlebenden in aller Regel unwirksam, wenn damit das Recht des wechselbezüglich Bedachten beeinträchtigt wird, was in aller Regel der Fall sein wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Längerlebenden im Rahmen eines Änderungsvorbehalts diese Möglichkeit eingeräumt war oder aber sich etwa durch eine ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ein übereinstimmender Wille der Ehegatten ergibt, dass eine solche Testamentsvollstreckung angeordnet werden kann. Fraglich ist, ob in der bloßen Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung im Sinne von § 2289 BGB liegen kann. Der BGH prüft hier, ob die Rechtsstellung des Erben nach dem ursprünglichen Erbvertrag beeinträchtigt wird, und erforscht insoweit jeweils den konkreten Inhalt der zugrunde liegenden letztwilligen Verfügung (hier Erbvertrag).