Das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments besteht in der Gemeinschaftlichkeit seiner Errichtung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Ehegatten. (Die ebenso betroffenen Lebenspartner werden künftig nicht immer gesondert erwähnt.)
Die Antwort auf die Frage, ob eine derartige Gemeinschaftlichkeit vorliegt, hängt nach heute vorherrschender Auffassung nicht von der äußeren Form, also etwa einer einheitlichen Urkunde, ab, wie es früher die sogenannte objektive Theorie vertrat, sondern ist abhängig von der Frage, ob der Wille zu einer gemeinschaftlichen Testierung gegeben war (sogenannte subjektive Theorie). Es besteht nach wie vor Streit darüber, wie dieser Wille zum Ausdruck gebracht und nachgewiesen werden muss.
Nach heute wohl überwiegender Auffassung muss sich aus der Testamentsurkunde selbst ergeben (Andeutungstheorie), dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung handelt, wenn auch der volle Beweis für eine derartige Gemeinschaftlichkeit erst durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände nachgewiesen werden kann.
Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments reicht es bekanntlich aus, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich fertigt und der andere mitunterschreibt. Allerdings ist denkbar, ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265 BGB auch bei letztwilligen Verfügungen anzunehmen, die nicht in einem einzigen gemeinschaftlichen Testament, sondern in getrennten Urkunden errichtet worden sind, ja sogar in zeitlichem Abstand voneinander und ohne ausdrückliche Bezugnahme. Hier wird allerdings kritisch zu prüfen sein, ob tatsächlich der Wille zu einer gemeinschaftlichen Errichtung des Testaments gegeben war. Die soeben erwähnte Formerleichterung gilt natürlich nicht, wenn es sich um zwei getrennt errichtete letztwillige Verfügungen handelt.
Eine ausreichende Andeutung für eine gemeinschaftliche Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise dann vor, wenn die Ehegatten in ihren Verfügungen – jeweils – das Wort "wir" oder "gemeinsam" verwenden oder jeweils die Verfügung des anderen mitunterzeichnen oder beide Einzeltestamente auf demselben Bogen Papier geschrieben wurden, inhaltlich aufeinander abgestimmt sind oder übereinstimmen und sich aus der Urkunde die Gleichzeitigkeit der Errichtung ergibt. Nicht ausreichend dafür ist das Vorliegen zweier sich inhaltlich im Wesentlichen entsprechender Testamente am gleichen Ort und zur gleichen Zeit.