aa) Überführung des Vermögens auf die Gesellschaft
(1) Qualifikation als Betriebsvermögen
Werden die Vermögensgegenstände, wie oben dargelegt, in das Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG überführt, sodass sie zivilrechtlich als Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zu qualifizieren sind, erlangen sie einkommensteuerlich zugleich die Qualifikation von Betriebsvermögen. Die GmbH & Co. KG muss allerdings entstanden sein, wozu im Fall der gewerblichen Prägung die Eintragung der KG im Handelsregister gehört; auf die Eintragung der GmbH oder den Grundbuchvollzug kommt es dagegen nicht an.
Hiervon abweichend wird ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aber als Privatvermögen qualifiziert, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft dient. Demzufolge wird eine ins Gesamthandsvermögen der Gesellschaft übertragene Immobilie kein Betriebsvermögen, wenn sie nicht nur vorübergehend eigenen Wohnzwecken der Gesellschafter dient oder Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erb- und schenkungsteuerlich wäre aber insoweit Betriebsvermögen anzunehmen.
(2) Behandlung stiller Reserven
Hinsichtlich der Frage, ob es durch die Überführung der Vermögensgegenstände in die GmbH & Co. KG zur steuerpflichtigen Auflösung stiller Reserven kommt, ist zwischen der offenen Sachgründung sowie der Bargründung mit verdeckter Einlage zu unterscheiden.
(a) Offene Sachgründung
Die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft beinhaltet einen tauschähnlichen Vorgang, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Wirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Wirtschaftsgutes entsprechen. Von einer solchen Rechtsgewährung ist dann auszugehen, wenn die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, die durch die Übertragung eintritt, dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben wird.
Sofern das Wirtschaftsgut fremdfinanziert war, empfiehlt es sich, die Restverbindlichkeit mitzuübertragen, um den Finanzierungszusammenhang zu wahren, sodass ein Schuldzinsenabzug möglich bleibt.
Die vorstehende Qualifizierung als relevante Veräußerung hat zur Konsequenz, dass die Übertragung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts auf den Familienpool gegebenenfalls zu einer Steuerpflicht nach den §§ 17, 20, 23 EStG, im Hinblick auf umwandlungsbetroffene Kapitalgesellschaftsanteile iSd § 20 UmwStG oder nach den Grundsätzen zum gewerblichen Grundstückshandel führen kann.
(b) Bargründung mit verdeckter Einlage
Dagegen wird ein relevanter Veräußerungstatbestand verneint, wenn die Vermögensgegenstände im Wege der verdeckten Einlage aus dem Privatvermögen des Seniors in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG übertragen werden. Von einer verdeckten Einlage ist auszugehen, wenn diese auf dem gesamthänderischen Rücklagenkonto verbucht wird, sodass dem Einbringenden für seine Einlage keine relevanten Gesellschafterrechte gewährt werden. Zu einer steuerpflichtigen Auflösung von stillen Reserven kann es bei einer verdeckten Einlage durch den Einlagevorgang nicht kommen. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt aber dann vor, wenn ein eingelegtes Grundstück innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit der Anschaffung im Privatvermögen wieder aus dem Betriebsvermögen veräußert wird (§ 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG).