Im Grundsatz gilt das zur gewerblichen Personengesellschaft Gesagte, sodass hierauf Bezug genommen werden kann. Insofern kann im Einzelfall in Betracht kommen, den Familienpool so zu gestalten, dass die Voraussetzungen eines sog. Wohnungsunternehmens gem. § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 lit. d) ErbStG erfüllt sind, sodass die Vergünstigungen nach den §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG in Anspruch genommen werden können. Sofern die §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG nach den vorgenannten Grundsätzen prinzipiell Anwendung finden, sind überdies folgende Besonderheiten zu beachten:
(1) Teilanteilsübertragung
Die Vergünstigungen nach den §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG setzen voraus, dass der Schenker im Zuwendungszeitpunkt am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist (§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Vor diesem Hintergrund ist bei Übertragung eines Teils der Beteiligung darauf zu achten, dass die Restbeteiligung nicht unter die 25%-Grenze sinkt, sodass sie ihren Begünstigungsstatus einbüßt. Allerdings kann auch ein geringerer Anteil die Voraussetzungen einer Mindestbeteiligung erfüllen, wenn eine Poolvereinbarung iSd § 13 b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 getroffen worden ist.
(2) GmbH-Gründung mit dem Nachfolger
(a) Offene Sachgründung
Desgleichen ist die Anwendbarkeit der §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG dann zu bejahen, wenn der Nachfolger im Rahmen einer offenen Sachgründung dadurch beteiligt wird, dass der Senior einen Teil seines Vermögens für Rechnung des Nachfolgers in die GmbH einbringt, sodass hiermit dessen Stammeinlagepflicht erfüllt wird. Auch in diesem Fall geht ein Anteil vom Senior auf den Nachfolger über.
(b) Bargründung mit verdeckter Einlage
Ebenso können die §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG anwendbar sein, soweit sich der Anteilswert des Nachfolgers durch eine verdeckte Einlage des Seniors erhöht; auch in diesem Fall ist dem Erfordernis einer Anteilszuwendung seitens des Seniors Genüge getan. Hinsichtlich der vorangehenden Bargründung scheidet die Anwendbarkeit der §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG dagegen aus, da insoweit das Erfordernis, wonach begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergehen muss, nicht erfüllt ist. Die Zuwendung von Barmitteln mit der Auflage, hiervon einen GmbH-Anteil zu erwerben, der nicht im Eigentum des Schenkers steht, reicht für die Anwendung des § 13 a ErbStG nicht aus.