Vielfach wird sich der Vermögensübergeber die alleinige Vertretungsberechtigung vorbehalten wollen. Dann kann es bei einer GbR schwierig sein, den Nachweis eines Alleinvertretungsrechts des Seniors im Außenverhältnis zu führen. Während der Senior den Vertretungsnachweis bei einer KG, GmbH & Co. KG oder GmbH durch den bloßen Handelsregisterauszug führen kann, muss er hierfür bei einer GbR zeitnahe Vollmachten in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag vorlegen, und zwar in notariell beglaubigter Form.
Hieran ändert auch der neu geschaffene § 899 a BGB nichts. Zwar heißt es dort, dass dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, wobei die §§ 892–899 BGB bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend gelten. Die Vermutung erstreckt sich aber nicht auf künftig zu erwerbende Rechte – abgesehen von den zahlreichen Auslegungsfragen, die § 899 a BGB aufwirft.
Ebenso wenig wird das Problem des Vertretungsnachweises dadurch gelöst, dass der BGH es beim Erwerb von Grundstücks- und Wohnungseigentum für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichen lässt, dass die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind, ohne dass es weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR gegenüber dem Grundbuchamt bedarf. Denn hierbei handelt es sich um Erleichterungen für den Grundbuchverkehr, die sich aus § 47 Abs. 2 S. 1 GBO ergeben, die aber keine allgemeine Geltung für den Rechtsverkehr haben. Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899 a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis.