Leitsatz
Zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch genügt der gegenüber dem Grundbuchamt zu führende Nachweis, dass ein die eingetragene Rechtsposition betreffender dringlicher Anspruch rechtshängig geworden sei, nicht. Dieser Rechtsauffassung steht die Wertung der §§ 899 BGB, 895, 945 ZPO entgegen.
OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 2 Wx 240/11
Sachverhalt
Als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war Frau C eingetragen. Sie ist am 5. September 2005 verstorben. Der Beteiligte zu 1) hat einen Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 6. Juni 2011 erwirkt, demzufolge er Alleinerbe von Frau C. ist, und unter Vorlage einer Ausfertigung dieses Erbscheins beantragt, das Grundstück auf ihn umzuschreiben. Er ist am 1. August 2011 aufgrund Erbfolge im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2). Sie macht geltend, sie sei die Erbin, und hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2011 beim Grundbuchamt "die Eintragung eines Widerspruches bzw. die Eintragung der Rechtshängigkeit" betreffend das oben bezeichnete und ein weiteres Grundstück beantragt. Der Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegengetreten. Er führt aus, die Beteiligte zu 2) habe lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung beantragt, dass sie Erbin geworden sei.
Durch Beschluss vom 9. November 2011 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts in "der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von M. Blatt 722 eingetragenen Grundbesitz" den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs bzw. eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. November 2011 eingelegten Beschwerde, der das Grundbuchamt durch Beschluss vom 25. November 2011 nicht abgeholfen hat und um deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1) bittet. Die Beteiligte zu 2) macht geltend, nachdem die Nachlasspflegschaft aufgehoben worden sei, bestehe die Gefahr, dass der Beteiligte zu 1) den Grundbesitz veräußere. Vor dieser Gefahr solle sie, die Beteiligte zu 2), durch die Eintragung eines Widerspruchs geschützt werden. Da die Grundbucheintragung falsch sei, müsse ein Widerspruch eingetragen werden.
Aus den Gründen
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Grundbuchamts vom 9. November 2011 ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist nach § 72 GBO das Oberlandesgericht.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der Eintragung eines Widerspruchs oder eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffend das im Rubrum dieses Beschlusses bezeichnete, im Grundbuch von M. eingetragene Grundstück. Zwar war der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 10. Oktober 2011 auf die Eintragung eines Widerspruchs bzw. eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht nur für dieses, sondern noch hinsichtlich eines weiteren, von ihr in jener Antragsschrift mit "J. (Flur 6 Nummer 437)" bezeichneten Grundstücks gerichtet. Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 9. November 2011 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts – wie das Rubrum jenes Beschlusses vom 9. November 2011 ausweist – über den Antrag vom 10. Oktober 2011 aber nur insoweit entschieden, als er das im Grundbuch von M. auf Blatt 722 eingetragene Grundstück zum Gegenstand hat. Nur insoweit ist der Antrag vom 10. Oktober 2011 deshalb auch mit der Beschwerde der Beteiligten vom 23. November 2011 gegen den Beschluss vom 9. November 2011 und ihrer Vorlage an das Oberlandesgericht in der Beschwerdeinstanz angefallen und der Senat mithin zur Entscheidung berufen. Darüber, ob das Grundbuchamt über den Antrag vom 10. Oktober 2011 noch zu entscheiden hat, soweit er ein anderes als das hier in Rede stehende Grundstück betrifft, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Beteiligten zu 1) oder eines entsprechenden Rechtshängigkeitsvermerks hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks zu Recht abgelehnt.
a) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen das im Grundbuch verzeichnete Eigentum des Beteiligten zu 1) liegen nicht vor. Die in der Beschwerde gegebene Darstellung des mit einem solchen Widerspruch verfolgten Zwecks vermag die – hier nicht gegebenen – Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ersetzen.
Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) dann, wenn sie von demjenigen bewilligt worden ist (§ 19 GBO), dessen Recht betroffen ist, oder wenn diese Bewilligung durch einen gegen den Eingetragenen gerichteten Vollstreckungstitel ersetzt wird, wozu neben einem nach § 894 ZPO vollstreckbaren Titel auf Bewilligung der Eintragung eines Widerspruchs eine auf eine solche Eintragung gerichtete einstweilige Verfügung (§ 899 BGB) oder ein auf B...