1. In seinem Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (ZEV 2012, 280) hat der BFH zur Frage der steuerlichen Behandlung von Gemeinschaftskonten von Eheleuten Stellung genommen. Danach kann die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten grundsätzlich eine Schenkung im Sinne § 7 Abs. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein.
Nach Ansicht des BFH können Ehegatten Gemeinschaftskonten (sog. Oder-Konten) einrichten, ohne dass dies für sich einen schenkungsteuerlichen Vorgang darstellt. Denn durch die bloße Einzahlung auf ein gemeinschaftliches Konto ist der andere Ehegatte noch nicht auf Kosten des Einzahlenden bereichert. Ein Vermögensübergang liegt nur dann vor, wenn insoweit der andere Ehegatte den dem Einzahlenden zustehenden Teil des Bankguthabens endgültig behalten darf und er über den Gesamtbetrag (im Innenverhältnis zum Einzahlenden) tatsächlich und rechtlich frei verfügen darf.
In dieser Entscheidung hat der BFH nunmehr klarstellende Ausführungen zur Frage der Annahme schenkungsteuerpflichtiger Zuwendungen bei Oder-Konten gemacht.
Auch wenn das Urteil des BFH die Problematik der Oder-Konten entschärft, kann es auch in Zukunft zu schenkungsteuerrelevanten Zuwendungen auf Oder-Konten der Ehegatten kommen. So werden diese Fälle insbesondere durch die Veranlagungsstellen und Außenprüfungsdienste der Finanzämter aufgegriffen und der Sachverhalt der zuständigen Erbschaftsteuerstelle per Kontrollmitteilung übermittelt. Insbesondere dann, wenn die unentgeltlichen Zuwendungen den Freibetrag des Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000,– EUR innerhalb der 10-Jahres-Zeitraums des § 14 ErbStG überschreiten, sind vorsorgende Maßnahmen zu treffen. Eine Alternative zur Umgehung der Schenkungsteuerfalle bei Oder-Konten ist die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. Wie bereits oben unter Ziff. III 1 ausgeführt, bleibt der durch die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn gem. § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer anrechnungspflichtigen Zuwendung nach § 1380 Abs. 1 BGB zu prüfen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind bisher steuerpflichtige unbenannte Zuwendungen rückwirkend nicht mehr steuerpflichtig, soweit sie im Rahmen des § 5 Abs. 2 ErbStG auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet worden sind. Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben, wenn sie vom später ausgleichspflichtigen Ehegatten stammen, im Zweifel den Charakter von Vorauszahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1380 Abs. 1 BGB). Den zunächst von der Schenkungsteuer erfassten Zuwendungen fehlt es dann am freiwilligen Charakter, sodass die Steuerpflicht entfällt.