Das Gesetz gestattet dem Nachlassgläubiger auch die vollständige Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Die Klage, mit der der Nachlassgläubiger vor der Teilung die Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Verfügung aller Miterben (§ 2040 Abs. 1 BGB) über einen Nachlassgegenstand (oder die Zahlung einer Geldsumme bei Meidung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass) begehrt, wird als Gesamthandklage bezeichnet, wobei dieser Terminus nicht unumstritten ist, weil die Erbengemeinschaft als solche bis heute nicht Rechtssubjekt ist und Beklagte sein kann.
Der Unterschied zwischen der Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB und der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB liegt folglich im Vollstreckungsgegenstand: Mit der Gesamtschuldklage greift der Gläubiger sowohl das Privatvermögen der Miterben als auch das Nachlassvermögen an, mit der Möglichkeit für die Miterben, die Einrede nach § 2059 Abs. 1 BGB zu erheben. Das Ziel der Gesamthandklage ist hingegen der Zugriff nur auf das Nachlassvermögen; der Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB bzw. des Vorbehalts nach § 780 ZPO bedarf es hierbei freilich nicht, wenn die Gesamthandklage eindeutig als solche erhoben ist. Insofern ist es gerechtfertigt, die Gesamthandklage nicht als aliud, sondern als Minus zur Gesamtschuldklage zu bezeichnen. Denkbare Einwände gegen die Gesamthandklage sind z. B. solche, die der Haftung mit dem Nachlass entgegenstehen (z. B. Stundung, Verzicht, Nichtentstehen), oder solche nach § 1958 BGB oder nach den §§ 2014 ff BGB iVm den §§ 305, 782, 785 ZPO.
Umstritten ist, ob die mit der Gesamthandklage in Anspruch genommenen Miterben beklagtenseitig eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 Abs. 1 ZPO bilden. Die dies verneinende Auffassung weist darauf hin, dass es eine Pflicht zu einer einheitlichen Klage nicht gebe; vielmehr bestehe nur ein Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung, wenn einheitlich geklagt werde. Folge der Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung aber aus materiellem Recht oder aus "Gründen der Logik", dann seien die Schuldner einfache Streitgenossen; eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 Abs. 1, 1. Altern. ZPO sei nur gegeben, wenn eine Rechtskrafterstreckung stattfinde. Im Übrigen sei die Gesamthandklage nichts anderes als eine um die Mithaftung des Erbteils und des Privatvermögens verkürzte Geltendmachung der eine einfache Streitgenossenschaft begründenden gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben; wenn der Unterschied zwischen Gesamtschuldklage und Gesamthandklage nur vollstreckungsrechtlicher Art ist, dann könne eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen nicht gegeben sein. § 425 Abs. 1 BGB gebiete die Unabhängigkeit der Schuldverhältnisse auch in prozessualer Hinsicht.
Daneben wird vertreten, dass sich die gesamthänderisch in Anspruch genommenen Beklagten in notwendiger Streitgenossenschaft aus prozessualen (§ 62 Abs. 1, 1. Altern. ZPO) bzw. aus materiellen Gründen (§ 62 Abs. 1, 2. Altern. ZPO) befinden.
Dabei macht freilich allein die Möglichkeit, die Miterben gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen und auch in den Nachlass, also in das Gesamthandvermögen, mit Titeln gegen alle Gesamthänder (§ 747 ZPO) vollstrecken zu können, diese noch nicht zu notwendigen Streitgenossen. Nur bei sog. echten oder reinen Gesamthandschulden, bei denen ein einzelner Miterbe auf die Mitwirkung der übrigen Miterben angewiesen ist, ist von notwendiger Streitgenossenschaft auszugehen. Denn echte Gesamthandverbindlichkeiten können von vornherein nur von allen Gesamthändern gemeinsam erfüllt werden, während der Einzelne persönlich die verlangte Leistung nicht erbringen kann. Die sich aus materiellem Recht ergebende gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis (§§ 747 S. 2, 1450 Abs. 1 BGB oder eben für Miterben § 2040 Abs. 1 BGB) qualifiziert die Streitgenossenschaft zu einer notwendigen. Derartige auf Erfüllung von echten Gesamthandschulden gerichtete Klagen liegen z. B. vor, wenn ein Nachlassgläubiger von mehreren Gesamthändern Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks oder Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung, insbesondere Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs, oder Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an einem zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücks begehrt.
Der Gegenmeinung ist zwar zuzugestehen, dass in jeder Gesamtschuldklage nach den §§ 2058, 421 BGB zugleich auch der avisierte Zugriff auf das gesamthänderisch gebundene, weil noch ungeteilte Nachlassvermögen steckt. Denn mit einem entsprechenden Titel kann der Nachlassgläubiger unter den Voraussetzungen des § 747 ZPO auch in den Nachlass, aber auch in das Privatvermögen der Miterben – von dem Vorbehalt nach § 2059 Abs. 1 BGB, § 780 Abs. 1 ZPO einmal abgesehen – vollstrecken. Die Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB bezieht sich jedoch im Hinblick auf echte Gesamthandverbindlichkeiten ...