Die gegen Miterben gerichtete Klage wegen echter oder reiner Gesamthandschulden verdient besondere Beachtung. Denn im Gegensatz zu Zahlungsansprüchen können echte Gesamthandschulden nur von jedem Miterben, jedenfalls nicht von einem einzelnen Miterben (auch nicht aus dessen Privatvermögen) erfüllt werden. Hierunter fallen z. B. Ansprüche auf Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, Grundbuchberichtigungsansprüche, Ansprüche auf Eintragung oder Löschung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung oder Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek oder Grundschuld in ein zum ungeteilten Nachlass gehörendes Grundstück.
Ob solche echten Gesamthandschulden auch im Wege der Gesamtschuldklage gegen einzelne Miterben gemäß §§ 2058, 421 S. 1 BGB verfolgt werden können, ist nicht unumstritten. Die die Anwendung der Vorschriften der Gesamtschuld leugnenden Auffassungen stehen der Meinung gegenüber, nach der die §§ 2058, 421 S. 1 BGB auch auf Fälle anwendbar sein sollen, in denen z. B. der Anspruch auf Auflassung eines zum ungeteilten Nachlass gehörenden Grundstücks verfolgt wird. Der Gläubiger könne von einem einzelnen Miterben insoweit nur die "Herbeiführung" der nach § 2040 Abs. 1 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung verlangen, und der in Anspruch genommene Miterbe könne die übrigen Miterben nach §§ 2058, 426 Abs. 1 BGB nicht nur zur Ausgleichung nach bereits erfolgter, sondern auch zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer Gesamtschuld heranziehen.
Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen: Schulden die Miterben eine gemeinschaftliche Verfügung, ist nicht einzusehen, dem Gläubiger den Weg nach §§ 2058 Abs. 1, 421 S. 1 BGB zu versagen, wenn er sich darauf beschränkt, von einem oder mehreren beliebigen Miterben lediglich "Herbeiführung" der gemeinschaftlich geschuldeten Verfügung, mithin das zu verlangen, zu dessen Mitwirkung jeder Miterbe im Innenverhältnis ohnehin nach § 426 Abs. 1 BGB verpflichtet ist.
Dem steht eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit nicht entgegen, denn dem zur "Herbeiführung" verurteilten Miterben stehen verschiedene Alternativen offen, die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit durch die anderen Miterben herbeizuführen bzw. zu erzwingen. So könnte der in Anspruch genommene Miterbe nach § 2038 Abs. 2 BGB von den anderen Miterben die Mitwirkung an einer gemeinsamen Verwaltungsmaßnahme verlangen, worunter auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten fällt. Im Übrigen haben die Miterben nach § 2038 Abs. 2 S. 1 iVm § 745 Abs. 2 BGB untereinander einen durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung von Verwaltungspflichten, wenn die Verwaltung billigem Ermessen der Gemeinschaft entspricht. Ferner kann jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB betreiben und auf vorrangige Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten drängen (§ 2046 BGB); im Innenverhältnis kann dann jeder Miterbe die Freistellung von einer Verbindlichkeit über § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, wozu auch solche Verbindlichkeiten zählen, die auf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand lauten. Nur eine tatsächlich feststehende objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Einwirkung auf die anderen Miterben führt zur Unbegründetheit der "Herbeiführungs"-Klage.
Auch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Klageantrags auf "Herbeiführung" (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) begegnet die "Herbeiführungs"-Klage keinen Bedenken. Als Klage auf Vornahme einer Handlung muss sie nur den erstrebten Erfolg konkretisieren (z. B. Herbeiführung der Auflassung des näher bezeichneten Grundstücks, Herbeiführung der Eintragung eines Widerspruchs in die entsprechende Abteilung des näher bezeichneten Grundbuchs, Herbeiführung der Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer näher bezeichneten Hypothek in ein näher bezeichnetes Grundstück etc.). Unter mehreren geeigneten und zumutbaren Mitteln muss der Schuldner auswählen können; diese Mittel darf der Gläubiger im Erkenntnisverfahren nicht beschränken. Dies gilt uneingeschränkt auch für das Nebeneinander der für den verklagten Miterben bestehenden – zuvor gezeigten – mehreren Einwirkungsmöglichkeiten auf die anderen Miterben. Der titulierte Herbeiführungsanspruch des Gläubigers wäre denn auch nach § 888 ZPO als unvertretbar vorzunehmende Handlung des verurteilten Miterben vollstreckbar.
Von der gerade erörterten "Herbeiführungsklage" ist die "Erfüllungsklage" zu unterscheiden, bei der der Gläubiger nicht "Herbeiführung" der gemeinschaftlich geschuldeten Verfügung verlangt, sondern seine Klage auf Leistung der einzelnen Mitwirkungsbeiträge der Miterben richtet (z. B. Klage auf "Erklärung der Auflassung" statt auf Verschaffung des Eigentums, Klage auf Bewilligung einer bestimmten Grundbucheintragung und/oder -löschung statt auf Grundbuchberichtigung). Obwohl es sich um eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Miterben handelt, besteht zwischen ihnen eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft iSd § ...