Der Kläger begehrt – soweit für das Revisionsverfahren noch erheblich – als Schlusserbe des am 27. Februar 2009 verstorbenen Erblassers Georg Z. vom Beklagten, dem Sohn der verstorbenen zweiten Ehefrau des Erblassers, Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks. Der Kläger wurde am 16. September 1945 als außerehelicher Sohn der R.Z. geboren. Die Mutter des Klägers heiratete 1950 den Erblasser. 1978 erwarben die Eheleute das Anwesen U. 9 in M. zu je hälftigem Miteigentum. Am 15. März 1982 errichteten sie ein Testament folgenden Inhalts:
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"Wir, die Eheleute Georg und Ruth Z. ..., setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. "
Erbe des Letztversterbenden soll unser Sohn Wilfried [der Kläger] sein. Erlebt unser Sohn sein Erbe nicht, dann erbt unser Enkelkind Markus Z.“
Die Mutter des Klägers verstarb am 18. März 1982. Der Erblasser heiratete am 4. Mai 1983 Gertrude Melita Z., die ihren am 10. März 1961 geborenen Sohn, den Beklagten, mit in die Ehe brachte. Nach der Eheschließung machte der damalige Bevollmächtigte des Klägers Ansprüche gegen den Erblasser nach dem Tod der Mutter des Klägers geltend. Im Schreiben vom 10. Mai 1983 heißt es:
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"... Das von Ihnen und Ihrer verstorbenen Gattin gemeinsam errichtete Testament vom 15. März 1982 liegt mir vor. Da mein Mandant nur Schlußerbe ist und damit erst nach Ihrem Tode erben wird, hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Er kann somit ein Viertel des Nachlaßwertes in Geld beanspruchen. Von der Geltendmachung des Anspruchs wurde bisher abgesehen. Da Sie jedoch inzwischen wieder geheiratet haben, ist es sicherlich für beide Seiten gut, wenn jetzt eine abschließende Regelung der Erbschaftsangelegenheit erfolgt. Weder Sie noch Ihre neue Ehefrau hätten dann künftige Ansprüche zu vergegenwärtigen. ..."
In der Folgezeit führten der Kläger sowie der Erblasser Verhandlungen über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Während der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch auf 30.000 DM bezifferte, zahlte der Erblasser an diesen zunächst am 9. April 1984 den von ihm errechneten Betrag in Höhe von 14.009,80 DM. Der Kläger nahm den Erblasser daraufhin hinsichtlich des verbleibenden Pflichtteilsbetrags auf Zahlung vor dem Landgericht Darmstadt (9 O 407/84) in Anspruch. Mit notariellem Vertrag vom 6. August 1984 übertrug der Erblasser das Eigentum an dem Anwesen in M. auf seine zweite Ehefrau und behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Am 17. Dezember 1984 schlossen der Kläger und der Erblasser in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt folgenden Vergleich:
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"1. Der Beklagte zahlt zur Abgeltung aller gegenseitigen Forderungen an den Kläger 7.500,– DM. "
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Mit weiterem notariellem Vertrag vom 20. März 2004 übertrug die zweite Ehefrau des Erblassers das Eigentum an dem Hausgrundstück unter Zustimmung des Erblassers auf den Beklagten und behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Am 3. August 2008 verstarb sie. Der Kläger nahm den Beklagten klageweise unter anderem auf Übereignung und Herausgabe des Grundstücks in Anspruch. Kurz vor Verkündung des landgerichtlichen Urteils gründete der Beklagte am 18. Februar 2011 die "S. G. Limited" (iF: Limited), eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aktien mit Sitz in England und Wales. Auf diese übertrug er mit notariellem Vertrag vom 4. März 2011 das Grundstück in M. unter Vorbehalt eines lebenslang unentgeltlichen Wohnrechts zu einem Preis von 35.000 EUR. Die Limited wurde am 20. Juni 2011 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 30. März 2011 übertrug der Beklagte nach seiner Behauptung ferner seine Geschäftsanteile an der Limited an eine "J. Incorporated" mit Sitz in Oregon und Nevada.
Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat das Landgericht den Beklagten unter anderem (Ziff. 1 des Urteilstenors) verurteilt, das Grundstück in M. herauszugeben und aufzulassen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag bezüglich des Grundstücks weiter.