Eine Güterstandsklausel kann nur effektiv sein, wenn sie auch durchgesetzt werden kann. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Gesellschaft überhaupt Kenntnis von der familienrechtlichen Situation ihrer Gesellschafter hat. Die Klausel muss die Gesellschafter zunächst dazu verpflichten, Veränderungen in ihrem ehelichen Verhältnis der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen. Ist dies geschehen, so kann die Gesellschafterversammlung den betroffenen Gesellschafter dazu verpflichten, der Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist einen Ehevertrag vorzulegen, der den gewünschten Anforderungen entspricht. Es bleibt jedoch das Problem, dass nachträgliche Veränderungen nirgendwo in verlässlicher Weise registriert werden, sodass es im Ergebnis zumeist auf eine entsprechende Versicherung des Gesellschafters ankommen wird, dass der von der Klausel geforderte Rechtszustand besteht. Diese kann ggf. durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt werden.
Die Klausel muss schließlich für den Fall der Nichteinhaltung eine Sanktion vorsehen. Schon um eine drohende Unwirksamkeit zu vermeiden, empfiehlt sich hier ein abgestufter Katalog von Sanktionen. So kann die Gesellschaft zunächst zur Setzung einer Nachfrist in Verbindung mit einer Anhörung des Gesellschafters ermächtigt werden. Weiterhin kann die Klausel für den Fall der Zuwiderhandlung dazu ermächtigen, den betroffen Gesellschafter durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss zur Zwangsabtretung oder Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile zu verpflichten. Die Zulässigkeit der Einziehung ist allgemein anerkannt und wird mit dem Verstoß des Betroffenen gegen seine Verpflichtung zum Abschluss einer bestimmten güterrechtlichen Vereinbarungen begründet. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Gesellschafter eine Abfindung gezahlt wird, die auch gegenüber dem tatsächlichen Wert seiner Beteiligung herabgesetzt sein kann.
Der Ausschluss des betroffenen Gesellschafters im Wege der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung seiner Geschäftsanteile ist in jedem Fall ein scharfes, aber zweischneidiges Schwert, dessen Einsatz dazu führen kann, dass durch den Ausschluss des Gesellschafters für die Gesellschaft genau die Probleme entstehen, die durch die Vereinbarung einer Güterstandsklausel gerade vermieden werden sollten. Da ein Ausschluss regelmäßig nur gegen Zahlung einer Abfindung möglich ist, entsteht damit für die Gesellschaft zwangsläufig ein Liquiditätsproblem. Darüber hinaus kann ein Ausschluss für die Gesellschaft auch aus anderen Gründen inopportun sein, wenn der betroffene Gesellschafter für das Unternehmen eine besondere Bedeutung hat, etwa wenn der betroffene Gesellschafter in der Geschäftsführung tätig und dort nur sehr schwer ersetzbar ist oder wenn er einen Familienstamm repräsentiert, der nicht in der Lage ist, kurzfristig eine Ersatzperson zu benennen.
Auf der anderen Seite kann eine Sanktionierung des Nichtabschlusses des geforderten Ehevertrags durch den Ausschluss aus der Gesellschaft unverhältnismäßig sein. Dies kann sich zunächst ergeben, wenn durch die Maßgeblichkeit des gesetzlichen Güterstands und die damit verbundene Verpflichtung zur Durchführung eines Zugewinnausgleichs für die Gesellschaft keine Gefahren bestehen. Dies wird der Fall sein, wenn der Gesellschafter nur geringfügig an der Gesellschaft beteiligt ist oder über hinreichendes Privatvermögen verfügt oder seine Beteiligung nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Umgekehrt kann die Sanktion des Zwangsausschlusses unverhältnismäßig sein, weil der Abschluss eines Ehevertrags für den betroffenen Gesellschafter mit übermäßigen Härten verbunden ist. Man denke an den Fall, dass ein Ehegatte nach längerer Ehezeit im Wege der Erbfolge Gesellschafter wird und die Güterstandsklausel von ihm die Vereinbarung der Gütertrennung verlangt.
Theoretisch kann man versuchen, das Problem dadurch zu lösen, dass der Anwendungsbereich der Güterstandsklausel auf bestimmte Gesellschaftergruppen beschränkt wird. Bekannt sind solche Beschränkungen z. B. zulasten jüngerer oder neu eintretender Gesellschafter. Fraglich ist jedoch, ob solche Differenzierungen nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Zwar sind Ungleichbehandlungen zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Ob derartige Überlegungen eine Differenzierung rechtfertigen können, erscheint jedoch fraglich. Werden Gesellschaftern besondere Verpflichtungen zum Schutz der Gesellschaft auferlegt, so dürfen nicht diejenigen von einer solchen Verpflichtung ausgenommen werden, von denen in diesem Zusammenhang die größten Gefahren ausgehen, nur weil die immanenten Probleme der Schutzmaßnahmen sie angeblich mehr belasten würden als die übrigen Gesellschafter. Das Risiko der Ehescheidung ist bei allen Gesellschaftern gleich groß.