Eine in der Satzung einer GmbH enthaltene Güterstandsklausel bindet grundsätzlich nur die Personen, die der Satzung unterworfen sind. Dazu gehören die Gründungsgesellschafter, die Gesellschafter, die der späteren Aufnahme der Klausel in die Satzung zugestimmt haben, sowie Gesellschafter, die der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt beigetreten sind, zu dem die Klausel bereits in der Satzung enthalten war, nicht aber die jeweiligen Ehegatten. Die Gesellschafter können ihre Verpflichtungen daher nur erfüllen, wenn der jeweilige Ehegatte mitwirkt. Die Güterstandsklausel wird daher zu den Drittkontrahierungsklauseln gezählt. Im Bereich der Drittkontrahierungspflicht mit familien- oder erbrechtlichem Bezug birgt das Zusammentreffen von Interessen aus dem privaten und dem geschäftlichen Bereich ein erhebliches Spannungspotenzial. Es stellt sich daher die Frage, ob die mit einer Güterstandsklausel verbundenen Vorteile nicht durch die damit automatisch verbundenen Nachteile konterkariert werden.
1. Erforderlichkeit
Generell ist zu berücksichtigen, dass dem Gesellschafter-Ehegatten bereits bei Eheschließung gehörende Geschäftsanteile von vornherein nicht zu dem nach § 1374 BGB ausgleichspflichtigem Sondervermögen gehören. Dasselbe gilt für Anteile, die nach der Eheschließung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder Ausstattung erworben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschafter mit Vermögen, das er während der Ehe geschaffen hat und daher ausgleichspflichtig ist, eine Gesellschaft gründet oder an einer Gesellschaft beteiligt ist. Für Familienunternehmen ist aber gerade typisch, dass der Gesellschafter die Beteiligung schenkweise von seinen Eltern erhalten hat oder sie im Erbfall auf ihn übergegangen ist. Auch wenn die Beteiligung an der Gesellschaft während des Bestehens der Ehe erfolgt, stammen die hierfür eingesetzten Vermögenswerte regelmäßig aus dem Anfangsvermögen und sind daher nicht ausgleichspflichtig.
2. Effizienz
Eine Güterstandsklausel kann nur effektiv sein, wenn sie auch durchgesetzt werden kann. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Gesellschaft überhaupt Kenntnis von der familienrechtlichen Situation ihrer Gesellschafter hat. Die Klausel muss die Gesellschafter zunächst dazu verpflichten, Veränderungen in ihrem ehelichen Verhältnis der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen. Ist dies geschehen, so kann die Gesellschafterversammlung den betroffenen Gesellschafter dazu verpflichten, der Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist einen Ehevertrag vorzulegen, der den gewünschten Anforderungen entspricht. Es bleibt jedoch das Problem, dass nachträgliche Veränderungen nirgendwo in verlässlicher Weise registriert werden, sodass es im Ergebnis zumeist auf eine entsprechende Versicherung des Gesellschafters ankommen wird, dass der von der Klausel geforderte Rechtszustand besteht. Diese kann ggf. durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt werden.
Die Klausel muss schließlich für den Fall der Nichteinhaltung eine Sanktion vorsehen. Schon um eine drohende Unwirksamkeit zu vermeiden, empfiehlt sich hier ein abgestufter Katalog von Sanktionen. So kann die Gesellschaft zunächst zur Setzung einer Nachfrist in Verbindung mit einer Anhörung des Gesellschafters ermächtigt werden. Weiterhin kann die Klausel für den Fall der Zuwiderhandlung dazu ermächtigen, den betroffen Gesellschafter durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss zur Zwangsabtretung oder Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile zu verpflichten. Die Zulässigkeit der Einziehung ist allgemein anerkannt und wird mit dem Verstoß des Betroffenen gegen seine Verpflichtung zum Abschluss einer bestimmten güterrechtlichen Vereinbarungen begründet. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Gesellschafter eine Abfindung gezahlt wird, die auch gegenüber dem tatsächlichen Wert seiner Beteiligung herabgesetzt sein kann.
Der Ausschluss des betroffenen Gesellschafters im Wege der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung seiner Geschäftsanteile ist in jedem Fall ein scharfes, aber zweischneidiges Schwert, dessen Einsatz dazu führen kann, dass durch den Ausschluss des Gesellschafters für die Gesellschaft genau die Probleme entstehen, die durch die Vereinbarung einer Güterstandsklausel gerade vermieden werden sollten. Da ein Ausschluss regelmäßig nur gegen Zahlung einer Abfindung möglich ist, entsteht damit für die Gesellschaft zwangsläufig ein Liquiditätsproblem. Darüber hinaus kann ein Ausschluss für die Gesellschaft auch aus anderen Gründen inopportun sein, wenn der betroffene Gesellschafter für das Unternehmen eine besondere Bedeutung hat, etwa wenn der betroffene Gesellschafter in der Geschäftsführung tätig und dort nur sehr schwer ersetzbar ist oder wenn er einen Familienstamm repräsentiert, der nicht in der Lage ist, kurzfristig eine Ersatzperson zu bene...