Die Beschwerde gegen die nach den §§ 86, 29 BGB getroffene Entscheidung des Amtsgerichts ist gem. § 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. (...) Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Zwar liegt entgegen der Beschwerde eine Antragsberechtigung der Beteiligten zu 3) als zuständiger Stiftungsbehörde vor. Der Antrag gem. den §§ 86, 29 BGB kann von jedem am Rechtsverkehr mit der Stiftung Beteiligten und insoweit auch von der Stiftungsbehörde als deren Kontrollorgan gestellt werden (Hof in Seifart/ v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 8, Rn 101; ebenso: Reuter in MüKo-BGB, 6. Aufl., vor § 80, Rn 84). Gem. § 15 Abs. 2 StiftG NRW sind Stiftungsbehörden die Bezirksregierungen, wobei örtlich zuständig die Bezirksregierung ist, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll. Da die gegenständliche Stiftung ihren Sitz nicht rechtswirksam in den Bezirk E verlegt hat, verbleibt es bei der auch örtlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 3).
Indes liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands gem. den §§ 86, 29 BGB nicht vor. Denn nach Auffassung des Senats ist der Beteiligte zu 1) durch das Stiftungsgeschäft wirksam als Vorstandsmitglied der Stiftung berufen worden und seine darauf beruhende Organstellung besteht weiterhin fort.
Die ersten Vorstandsmitglieder werden üblicherweise vom Stifter benannt und sind so genannte "geborene Mitglieder" (Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn 57). Die so im Stiftungsgeschäft erfolgte Berufung des Beteiligten zu 1) in den Gründungsvorstand endete entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3) nicht aufgrund Ablaufs einer Amtszeit, denn eine solche ist für den Gründungsvorstand nicht bestimmt. Die Regelung des § 7 der Satzung findet auf den durch das Stiftungsgeschäft gebildeten Vorstand keine Anwendung.
Im gedanklichen Ausgangspunkt ist die Bildung des Gründungsvorstands durch das Stiftungsgeschäft von der Satzungsregelung über die künftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu unterscheiden.
Die von § 81 Abs. 1 S. 3 BGB aufgestellte Forderung nach Regelungen über die Bildung eines Vorstands stellt keine gesetzliche Anforderung dergestalt dar, dass das sodann festgelegte Verfahren zwingend auch auf die geborenen Mitglieder des Vorstands anzuwenden sei. Die Norm soll lediglich gewährleisten, dass generell ein Verfahren zur Bestellung des Vorstands vorgesehen ist, das aber nicht zwangsläufig den ersten, häufig vom Stifter eingesetzten Vorstand betreffen muss (vgl. allg.: Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 6 Rn 179). Denn auch bei Bestellung von bestimmten Personen zum Mitglied eines Stiftungsorgans (Gründungsvorstand) muss die Satzung die Frage beantworten, wie die spätere Ergänzung der Organe durchgeführt werden soll, wenn einzelne Organmitglieder ausscheiden, da die Satzung sicherstellen muss, dass die Organe zu allen Zeiten besetzt sind oder werden können (Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn 77). Allein diesem Zweck dient § 7 der Satzung vom 26.6.2000.
Die Bestellung des Beteiligten zu 1) als Vorstand ist hier bereits durch das Stiftungsgeschäft erfolgt. Die Regelung in § 7 Ziff. 2 der Satzung betrifft demgegenüber nach ihrem unzweideutigen Wortlaut nur die künftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch das noch zu bildende Kuratorium. Das Stiftungsgeschäft kann auch nicht über den Wortlaut hinausgehend dahin ausgelegt werden, dass die zeitliche Befristung für die Folgebestellung von Vorstandsmitgliedern auch für die Mitglieder des Gründungsvorstands gelten soll.
Die Auslegung des Stiftungsgeschäfts richtet sich nach § 133 BGB. Bei der Auslegung aller im Stiftungsgeschäft enthaltenen Einzelerklärungen ist demgemäß der wirkliche Wille des Stifters zu erforschen, um Lücken oder Unklarheiten des Stiftungsgeschäfts zu beheben. Dabei kommt es nur auf Erklärungen an, die Gegenstand des Anerkennungsverfahrens waren. Ergänzend kann der hypothetische Wille des Stifters herangezogen werden (Hof im Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 6 Rn 12). Da der Fall der Weiterführung der Tätigkeit durch den Gründungsvorstand bei Unterlassen der satzungsgemäßen Organbestellung ausdrücklich nicht geregelt ist, war nach den oben genannten Grundsätzen im Rahmen der ergänzenden Auslegung zu prüfen, ob in diesem Fall nach dem Stifterwillen eine zeitliche Befristung der Amtszeit des Gründungsvorstands gewollt gewesen wäre. Das ist nicht der Fall. Der Stifterwille ist auf die wirksame Entstehung und auf eine Handlungsfähigkeit der Stiftung gerichtet. Beide sind gewährleistet. Gem. § 80 Abs. 1 BGB entsteht eine Stiftung durch das Stiftungsgeschäft und durch die Anerkennung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. § 81 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten muss, u. a. mit Regelungen über die Bildung des Vorstands der Stiftung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, die Stiftung ist rech...